Arbeitslosigkeit begründet Steuererstattungsansprüche
Wird die Arbeitslosigkeit in einer solchen Konstellation innerhalb des Jahres und nicht genau zum Jahreswechsel begründet, führt dies regelmäßig zu Steuererstattungsansprüchen.
Hinweis
Die Lohn- und Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Arbeitnehmer in jedem Monat die gleiche Vergütung erhält. Schematisch gesehen erfolgt die Steuererhebung so: Er multipliziert die Vergütung mal 12, bemisst daran die Jahressteuer und erhebt daraus 1/12 als monatlichen "Abschlag". Verändert sich der Lohn im Laufe des Jahres in der Weise, dass der Schuldner einzelne Monate nicht arbeitet, führt dies also zwangsläufig zu Steuererstattungen, weil das zu versteuernde Jahreseinkommen im monatlichen Durchschnitt niedriger liegt als in den Monaten, in denen tatsächlich Steuern bezahlt wurden.
Abtretung oder Pfändung als Option
Die Steuererstattungsansprüche kann sich der Gläubiger abtreten lassen oder – sofern die Forderung schon tituliert ist – auf sie im Wege der Forderungspfändung zugreifen.
Für die Abtretung ist nach § 46 der Abgabenordnung (AO) zwingend das dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Es kann auf den Seiten der Finanzverwaltung heruntergeladen und dem Schuldner auf allen Kommunikationswegen zur Verfügung gestellt werden.
Formelle Grenzen kennen
Der Antrag auf Abtretung wie auf Pfändung der Steuererstattungsansprüche kann nach § 46 AO immer erst nach dem Abschluss eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden. Teilt der Schuldner seine aktuell eingetretene Arbeitslosigkeit also im laufenden Jahr mit, muss eine Wiedervorlage für den Jahresschluss notiert und der Vorgang so vorbereitet werden, dass am 2.1. des Folgejahres ein PfÜB ergehen, zumindest aber eine Vorpfändung zugestellt werden kann.
Schuldner stellen selten Erstattungsanträge
Wenn die Arbeitslosigkeit in früheren Kalenderjahren eingetreten ist, kann sich die Pfändung oder Abtretung trotzdem lohnen, wenn nicht sicher feststeht, dass der Schuldner schon einen Steuererstattungsantrag gestellt hat. Wegen der Komplexität der Antragstellung und der Formulare werden Steuererstattungsanträge von Schuldnern häufig nicht gestellt.
Hinweis
Damit die Abtretung oder Pfändung tatsächlich zum Vollstreckungserfolg führt, muss der Schuldner die Steuererklärung tatsächlich abgeben. War dies früher mit Hindernissen verbunden, weil Unterlagen beigefügt werden mussten, muss der Schuldner heute nur noch den unterschriebenen Mantelbogen mit seinen Stammdaten einreichen. Das kann mit den Formularen unter www.elster.de entsprechend vorbereitet und dem Schuldner zur Unterzeichnung und Einreichung vorgelegt werden.
Muster: Abtretungsanzeige
Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo, S. 157 - 159