Der Drittschuldner ist leistungsunwillig
Die Gläubigerin ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Mietzinsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner für die Monate September, Oktober und November 2017 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden.
Entgegen seiner vorherigen Erklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO, die Forderung anzuerkennen und zu gegebener Zeit zu überweisen, zahlte der Drittschuldner nicht. Die Gläubigerin erhob daraufhin Klage gegen den Drittschuldner.
Im Streit: Kosten des Einziehungsprozesses …
Dieser Rechtsstreit endete durch Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Drittschuldner, in welchem ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden; diese wurden sodann auf Antrag der Gläubigerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.2.2018 in Höhe von 323 EUR festgesetzt. Der Drittschuldner zahlte die festgesetzten Kosten nicht.
… und Kostentragungspflicht des Schuldners
Die Gläubigerin hat beantragt, die Kosten des Drittschuldnerprozesses gegen den Schuldner nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO festzusetzen. Dieser Antrag hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das LG hat ausgeführt, die Kosten eines Drittschuldnerprozesses seien grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig. Bei dem Drittschuldnerprozess handele es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers. Die dadurch angefallenen Kosten habe der Schuldner verursacht, weil er die Forderung des Gläubigers nicht erfüllt habe.
Setzt die Festsetzung einen Vollstreckungsversuch gegen den Drittschuldner voraus?
Festsetzungsfähig im Verfahren nach § 788 Abs. 1 ZPO seien die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten allerdings nur, soweit sie notwendig gewesen seien. Die Gläubigerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass die Kosten bei dem Drittschuldner nicht beizutreiben gewesen seien. Dass der Drittschuldner tatsächlich nicht gezahlt habe, reiche im Hinblick auf die nach § 788 Abs. 1 ZPO zu beachtende vorrangige Haftung des in Anspruch genommenen Drittschuldners nicht aus. Die Gläubigerin habe zu der Erfolglosigkeit eines Vollstreckungsversuchs hinsichtlich der Kosten des Drittschuldnerprozesses keinen Vortrag gehalten und keinen Nachweis erbracht. Infolgedessen könne eine Notwendigkeit der Festsetzung der Kosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Schuldner nicht angenommen werden.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Festsetzungsbegehren weiter.