BGH widerspricht den Vorinstanzen
Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Kosten des Drittschuldnerprozesses fallen unter § 788 ZPO
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind (BGH NJW 2010, 1674; BGH NJW 2006, 1141, juris Rn 9 f.).
Voraussetzung: Prozess gegen den Drittschuldner war nicht aussichtslos
Zu Recht hat das LG ferner angenommen, dass die Kosten des Drittschuldnerprozesses gegen den Schuldner gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO nur festsetzungsfähig sind, soweit sie notwendig waren. Davon ist auszugehen, wenn der Prozess gegen den Drittschuldner nicht von vornherein aussichtslos gewesen ist (vgl. BGH NJW 2010, 1674).
Aus der maßgeblichen Sicht der Gläubigerin gab es bei Erteilung des Klageauftrags keine andere erfolgversprechende Möglichkeit, die zur Einziehung überwiesene Forderung durchzusetzen, als gerichtlich gegen den Drittschuldner vorzugehen. Dieser hatte zwar erklärt, die gepfändete Forderung "als begründet anzuerkennen", sie indes nicht beglichen. Im Hinblick darauf war die Drittschuldnerklage nicht mutwillig. Sie war auch, wie sich bereits aus der späteren Verurteilung des Drittschuldners ergibt, nicht von vornherein aussichtslos.
Kein Vollstreckungsversuch erforderlich
Entgegen der Annahme des LG sind die dem Gläubiger im Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten nicht erst nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Drittschuldner im Verhältnis zum Schuldner festsetzungsfähig.
Die Drittschuldnerklage und deren Vorbereitung sind Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers, die unmittelbar dem Vollzug des die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dienen. Die Kosten des Drittschuldnerprozesses stellen daher im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht Prozess-, sondern Vollstreckungskosten dar, für die – wie das LG im Ausgangspunkt nicht verkannt hat – das Veranlassungsprinzip gilt. Der Schuldner hat sie zu tragen, weil er den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt und hierdurch dessen Drittschuldnerklage als Vollstreckungsmaßnahme ausgelöst hat (BGH NJW 2006, 1141, juris Rn 10 f., 14).
Vollstreckungserfordernis widerspricht dem Beschleunigungsgebot
Die Festsetzung dieser Kosten im Verhältnis zum Schuldner kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger zunächst noch zusätzliche, weitere Kosten auslösende (Vollstreckungs-)Maßnahmen gegen den Drittschuldner ergreift. Eine solche "Vollstreckung (gegenüber dem Drittschuldner) innerhalb der Vollstreckung (gegenüber dem Schuldner)" widerspräche dem Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach dem Gläubiger ein rasches und einfaches Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH NJW 2006, 1141, juris Rn 15).
Zwar entfällt für den Gläubiger das Erfordernis, die Kosten der Drittschuldnerklage gegen den Schuldner festsetzen zu lassen, dann, wenn der Drittschuldner sie nach Abschluss des betreffenden Prozesses freiwillig zahlt. Ist das aber nicht der Fall, gilt entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts keine "vorrangige Haftung" des Drittschuldners. Ein solcher Vorrang findet im Gesetz keine Grundlage. Er wäre insbesondere auch damit unvereinbar, dass die Notwendigkeit der erstattungsfähigen Kosten im Sinne von § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO sich allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auf. § 788 Rn 9a m.w.N.) nach den Erkenntnissen des Gläubigers im Zeitpunkt der Verursachung der Vollstreckungsmaßnahme – hier also demjenigen der die Kosten auslösenden Erhebung der Drittschuldnerklage – bestimmt, zu dem für den Gläubiger regelmäßig nicht absehbar ist, ob der Drittschuldner ihm deren Kosten später auch ohne Vollstreckung erstatten wird.
Keine abweichenden Entscheidungen des BGH zu dieser Frage
Zu Unrecht hat das LG aus zwei Senatsentscheidungen (BGH NJW 2010, 1674; BGH NJW 2006, 1141, juris Rn 16) gefolgert, die Kosten der Drittschuldnerklage seien nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner festsetzungsfähig, wenn der Gläubiger insoweit die Erfolglosigkeit eines Vollstreckungsversuchs gegen den Drittschuldner nachgewiesen habe. Zwar hat der erkennende Senat in beiden Entscheidungen ausgeführt, der Schuldner habe die Kosten des Drittschuldnerprozesses – neben weiteren Voraussetzungen – nur dann zu tragen, wenn sie beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden könnten. Die Beitreibbarkeit entfiel aber in den beiden vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten, wie sich aus der jeweiligen Entscheidungsbeg...