Auftrag
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und beauftragte den GV mit der Abnahme der Vermögensauskunft, der Verhaftung des Schuldners nach Erlass eines Haftbefehls, der Pfändung körperlicher Sachen sowie der Einholung von Auskünften Dritter. Im Vollstreckungsauftrag sind u.a. die Module E und F nicht enthalten.
Der GV brachte in seiner Kostenrechnung vom 23.5.2017 die Gebühr für eine versuchte gütliche Einigung nach KV 208 GvKostG über 8,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale in Ansatz. Der Bezirksrevisor wandte sich mit der Erinnerung gegen die Kostenrechnung des GV und machte geltend, dass der Ansatz dieser Gebühr nebst anteiliger Auslagenpauschale nicht berechtigt sei. Er vertrat die Auffassung, durch das Weglassen der Module E und F – wie im vorliegenden Fall – habe die Gläubigerin in ihrem Antrag den Versuch zur gütlichen Erledigung ausgeschlossen.
Ist Weglassen das Gleiche wie Ankreuzen?
Nicht nur durch das Ankreuzen im Modul F könne der Versuch zur gütlichen Einigung ausgeschlossen werden, sondern auch durch das kombinierte Weglassen der Module E und F fehle es an einer Beauftragung zum Versuch einer gütlichen Einigung.
Der GV hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem AG zur Entscheidung vorgelegt. Da ein GV in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein solle und weil die Gläubigerin auf den Versuch einer gütlichen Einigung durch ein entsprechendes Kreuz im Modul F nicht verzichtet habe, könne er die streitige Gebühr berechnen. Einer ausdrücklichen Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Versuch einer gütlichen Einigung bedürfe es nicht, so dass es unerheblich sei, wenn im Vollstreckungsauftrag die Module E und F weggelassen würden.
Rechtsmittel der Staatskasse in allen Instanzen erfolglos
Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen, aber die Beschwerde zugelassen. Der GV habe die verfahrensgegenständliche Gebühr zu Recht angesetzt, er solle in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein; dies konkretisiere die Amtspflichten des GV. Dem Gläubiger stehe die Möglichkeit offen, durch Ankreuzen des Moduls F die Befugnis des Gerichtsvollziehers, eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, auszuschließen. Wenn bei Antragstellung zugleich die Module B (gemeint E) und F weggelassen werden, folge hieraus nicht, dass der GV zum Versuch einer gütlichen Einigung nicht berechtigt wäre. Das Weglassen einer dem Gläubiger eröffneten Möglichkeit, eine Erklärung im Sinne einer Beschränkung der Befugnisse des GV abzugeben, sei nicht gleichzusetzen mit der Abgabe einer solchen Erklärung.
Das LG Osnabrück hat die Entscheidung bestätigt, zugleich aber die weitere Beschwerde zugelassen, die im Ergebnis vor dem OLG Oldenburg gleichfalls ohne Erfolg geblieben ist.