LG und OLG halten die Gebühr für gerechtfertigt
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der GV war berechtigt, eine Gebühr nach KV 208 GvKostG anzusetzen.
Die im Verhältnis zu Nr. 207 KV GvKostG ermäßigte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG fällt an, wenn der Gerichtsvollzieher den Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen hat und gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 4 ZPO beauftragt war. Dies ist vorliegend zu bejahen.
Voraussetzungen der Nr. 207 KV GvKostG lagen vor
Mit der Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung aufgezeigt, wie seiner Ladungsverfügung zu entnehmen ist. Nach ganz überwiegender Ansicht soll die Gebühr Nr. 207/208 KV GvKostG bereits dann angefallen sein, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die gütliche Erledigung mündlich oder schriftlich, in einem separaten oder auch in einem ohnehin erforderlichen Schreiben anbietet (Richter/Zuhn, DGVZ 2017, 29, 30; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, KV GvKostG Nr. 207 Rn 2; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.7.2016 – I-10 W 97/16, Rn 3, juris: auch nur formelhaftes Anbieten genügt; vgl. ferner Niedersächsisches Justizministerium v. 30.6.2017, 5652 – 204. 37).
Amtspflicht des GV
Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Dieser Gedanke ist als Leitlinie zu verstehen und gilt für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung von der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (BT-Drucks 16/10069, S. 24).
Der Gläubiger bestimmt den Auftragsumfang
Der Gläubiger kann als Herr der Zwangsvollstreckung seinen Auftrag auf einzelne Maßnahmen beschränken oder sogleich mehrere Maßnahmen verlangen und ihre Reihenfolge bestimmen, wobei er in seinem Vollstreckungsauftrag die beantragten Maßnahmen gemäß § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO zu bezeichnen hat. Die gütliche Erledigung hat der Gläubiger gemäß § 802a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO jedoch nur zu bezeichnen, wenn er diese isoliert verlangt.
Gütliche Einigung ist grundsätzlich beauftragt
Daraus folgt, dass der Gerichtsvollzieher grundsätzlich auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken hat, auch wenn diese nicht explizit in dem Vollstreckungsauftrag bezeichnet ist, sobald der Gläubiger eine oder mehrere Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO beantragt. Den Ausschluss des Versuchs einer gütlichen Einigung sieht ausdrücklich § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vor.
Ein Kreuz zum Verzicht
Dieser Ausschluss ist durch das Ankreuzen des Moduls F in dem Formular zum Vollstreckungsauftrag möglich. Lehnt der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO durch das Ankreuzen des Moduls F ausdrücklich ab, bleibt kein Raum für den Versuch einer gütlichen Erledigung, da dieser sich regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht, erschöpft (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2017 – 10 W 372/17, Rn 4).
Ohne Kreuz kein Ausschluss
Kreuzt der Gläubiger das Modul F nicht an, wird das Einverständnis des Gläubigers mit der gütlichen Erledigung mangels anderer Angaben im Vollstreckungsauftrag vermutet (BT-Drucks 16/10069, S. 24; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 802b Rn 4). Dem Nichtankreuzen des Moduls F steht die Nichteinreichung dieses Moduls gleich. Wenn der Gläubiger die Möglichkeit des Ausschlusses des Versuchs der gütlichen Erledigung von vornherein aus dem Formular herausnimmt, kann dieses Verhalten in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 3 S. 3 GVFV, welcher vorsieht, dass auch die nicht eingereichten Formularseiten oder Module in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrages sind, nicht die gleiche Wirkung entfalten, als wenn er das Modul F angekreuzt und abgegeben hätte.
Hinweis
Hierauf stellt das OLG ganz entscheidend im Verfahren über die weitere Beschwerde ab. Es sei unerheblich, dass die Module E und F dem Vollstreckungsauftrag nicht beigefügt waren. Schon nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) sind auch nicht eingereichte Module Teil des Vollstreckungsauftrags. Entscheidend ist danach, dass der Gläubiger den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Der Antrag ist also so zu behandeln, als seien die Module E und F eingereicht, aber nicht angekreuzt.
Weglassen des Moduls beraubt den Gläubiger der Möglichkeit der Ablehnung
Im Gegenteil ist diesem Verhalten kein anderer Erklärungswert beizumessen, als wenn der Gläubiger das Modul F ohne Aktivierung stehen gelassen und abgegeben hätte. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Weglassens der Module E und F. Lässt der Gläubiger beide Module aus dem Formular heraus, bedeutet dies ebenfalls nicht, dass der Gerichtsvollzieher dann nicht zur gütlichen Einigung berechtigt wäre. Zwar ist der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers als Prozesshandlung analog §§ 133, 157 BGB auslegbar. Bei der...