Der Gläubiger muss seine Rolle als "Herr des Verfahrens" ausfüllen
Das OLG weist in seiner Entscheidung, die weitgehend auf die Ausführungen des LG Bezug nimmt, den richtigen Weg: Als "Herr des Verfahrens" kann der Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 802b ZPO nur durch Ankreuzen auf dem Antragsformular entweder ganz ausschließen (vgl. Modul F) oder inhaltlich beschränken (vgl. Modul E) oder gestalten. Ohne einen solchen (ausdrücklichen) Ausschluss, eine solche Einschränkung oder Gestaltung ist der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags gemäß § 754 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zum Abschluss von Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner berechtigt (Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 802b Rn 6; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl. § 802b Rn 4; Paulus, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 802b Rn 17) und letztlich nach § 802b Abs. 1 ZPO auch verpflichtet.
Der Gläubiger sollte sich in der Zwangsvollstreckung bewusst entscheiden, wie er agieren will. Das bestimmt sich nach der Zweckmäßigkeit und den äußeren Annahmen zur Leistungswilligkeit und zur Leistungsfähigkeit des Schuldners:
Der leistungsunwillige Schuldner
Geht der Gläubiger von einer bloßen Leistungsunwilligkeit bei bestehender Leistungsfähigkeit aus, besteht aller Anlass, die gütliche Einigung auszuschließen und es darauf ankommen zu lassen. Der Schuldner hatte vorgerichtlich und im gerichtlichen Mahnverfahren hinreichend Gelegenheit, eine gütliche Einigung zu suchen. Ziel muss es dann aber sein, den Vollstreckungsdruck hoch zu halten und den Vollstreckungsorganen ggfs. ganz konkrete Zugriffsobjekte zu benennen. Gerade bei solchen Schuldnern kann sich statt der Vermögensauskunft auch die Beauftragung eines Außendienstes anbieten (etwa: www.iadb-online.de), um die wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ort zu ermitteln.
Der in der Leistungsfähigkeit eingeschränkte Schuldner
Anders verhält es sich, wenn der Gläubiger von einer (vorübergehenden) Leistungsunfähigkeit oder jedenfalls einer beschränkten Leistungsfähigkeit ausgeht. Angesichts der Pfändungsschutzbestimmungen (etwa §§ 803 Abs. 2, 811, 850c, 850k ZPO) ist nach praktischer Erfahrung ein Vollstreckungserfolg dann eher unwahrscheinlich, und die Befriedigung kann am ehesten durch eine sukzessive Befriedigung im Vergleichswege durch eine Ratenzahlung erreicht werden. Hier kann der Gläubiger nach § 68 GVGA die Rahmenbedingungen der Ratenzahlungsvereinbarung weitgehend gestalten. Der GV ist danach an seine Weisungen gebunden. Er kann aber auch dem GV vertrauen, dass dieser die Verhältnisse vor Ort richtig einschätzt und den Schuldner auch zum Abschluss einer gütlichen Vereinbarung motiviert. Bei rund 4.200 GV ist das eine Frage des Einzelfalls.
FoVo, S. 153 - 157