Vollstreckung aus umgeschriebener Grundschuldbestellungsurkunde
Der Schuldner und die Schuldnerin sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine Grundschuld lastet. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde, mit der diese Grundschuld bestellt wurde. Der Amtsnachfolger des beurkundenden Notars schrieb die Vollstreckungsklausel am 23.9.2010 unter Bezugnahme auf die im Grundbuch eingetragene Abtretung der Grundschuld auf die Gläubigerin um. Die Grundschuldbestellungsurkunde und die umgeschriebene Vollstreckungsklausel wurden den Schuldnern am 8.10.2010 zugestellt.
Zwangsversteigerung und Zuschlagerteilung
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschl. v. 5.4.2014 wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Nach dem Versteigerungstermin vom 23.5.2018 hat das Vollstreckungsgericht den beiden Meistbietenden am 6.6.2018 den Zuschlag als hälftige Miteigentümer erteilt.
Zuschlagbeschwerde ohne Erfolg
Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das LG zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klausel sei den Schuldnern ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunden am 8.10.2010 zugestellt worden. Soweit der Schuldner die fehlende Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden Urkunden rüge, verkenne er, dass die Zustellung dieser Urkunden aufgrund der am 2.8.2007 erfolgten Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die betreibende Gläubigerin in das Grundbuch nach § 799 ZPO entbehrlich sei. Auch ein Verstoß gegen § 83 Nr. 7 ZVG liege nicht vor, da ausweislich der Niederschrift vom 23.5.2018 die Bietzeit nach § 73 Abs. 1 ZVG eingehalten worden und ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Nachweises über die Veröffentlichung der Terminbestimmung die Frist des § 43 Abs. 1 ZVG gewahrt sei. Der erhobene Einwand der Verjährung von Teilen der zu vollstreckenden Forderung könne im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
Der Schuldner beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses. Zudem beantragt er, im Wege einer einstweiligen Anordnung die für den 25.10.2018 angekündigte Räumungsvollstreckung auszusetzen.