BGH sieht keine Aussicht auf Erfolg
Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Weder sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären noch hätte eine Rechtsbeschwerde in der Sache Erfolg. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
Voraussetzungen des § 750 ZPO liegen vor
Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2003, 1126 unter II. 1.; BGH, 25.6.2003 – IV ZR 366/02, juris Rn 7; BGH FamRZ 2013, 1199 Rn 9; BGH, 15.8.2018 – XII ZB 32/18, juris Rn 5). Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das LG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein Zuschlagsversagungsgrund nicht vorliegt.
Die Versteigerung des Grundstücks und der Zuschlag waren nicht aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig. Entgegen der Ansicht des Schuldners fehlt es nicht an den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ZPO.
Vollstreckungsklausel gibt formelle Legitimation
Nach § 750 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der betreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, namentlich bezeichnet sein. Der Rechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als Gläubiger ausweist. Die Klausel stellt die formelle Legitimation des Rechtsnachfolgers her. Dem Schuldner sind im Fall der Rechtsnachfolge nach § 750 Abs. 2 ZPO neben der Vollstreckungsklausel die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden zuzustellen. Denn nur so wird er in die Lage versetzt, die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2007, 3357 Rn 13 m.w.N.; BGHZ 212, 264 Rn 9).
Zustellung des Rechtsnachfolgenachweises entbehrlich
Etwas anderes gilt allerdings im Fall des § 799 ZPO. Wenn sich der Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks wegen der dinglichen Schuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, kann der Rechtsnachfolger des Gläubigers gemäß § 799 ZPO in Abweichung von § 750 Abs. 2 ZPO vollstrecken, ohne dass dem Schuldner die Urkunden zugestellt werden müssen, die die Rechtsnachfolge nachweisen. Auf die Zustellung kann verzichtet werden, weil das Grundbuchamt dem Schuldner nach § 55 GBO die Eintragung des Rechtsnachfolgers bekanntmacht (Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 799 Rn 1; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 15. Aufl., § 799 Rn 1; BeckOK-ZPO/Hoffmann, 29. Ed. 1.7.2018, § 799 Rn 1).
Keine Zustellung der Unterlagen zum Eintritt in den Sicherungsvertrag
Nach den Feststellungen des LG, die der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, liegen die nach diesen gesetzlichen Vorgaben notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob auch Unterlagen über den Eintritt des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag zuzustellen sind (vgl. allgemein zur Notwendigkeit des Eintritts des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag: BGHZ 185, 133 Rn 34 ff.; BGH NJW 2012, 2354 Rn 7 ff.), ist zu verneinen.
Die in § 750 Abs. 2 ZPO angeordnete Zustellungspflicht erfasst nur diejenigen Urkunden, die dem Klauselorgan die Überzeugung von der Rechtsnachfolge verschafft haben (BGHZ 212, 264 Rn 12 ff.). Da sich der Notar vorliegend in der Vollstreckungsklausel auf die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch bezogen hat, bedurfte es nach § 799 ZPO nicht der Zustellung weiterer Unterlagen. Auch hatte der Notar den Eintritt der betreibenden Gläubigerin in den Sicherungsvertrag nicht im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen. Der Schuldner kann die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, mit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend machen (BGH WM 2018, 1168 Rn 18; BGH MittBayNotK 2014, 268 Rn 13; BGHZ 190, 172 Rn 30). Solange ein solches Verfahren nicht eingeleitet und die (einstweilige) Einstellung der Zwangsversteigerung nicht angeordnet wird, darf der Zuschlag erteilt werden (BGH NJW 2011, 2807 Rn 6).
Verjährungseinrede ist nicht zu prüfen
Zutreffend ist auch der Hinweis des LG, dass es sich bei der im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde erhobenen Einrede der Verjährung von Grundschuldzinsen um eine materiell-rechtliche Einwend...