Der Schuldner ist nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger nach § 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO i.V.m. § 883 ff. ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. Das setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger weiß, wo sich der Schuldner und damit ggf. auch die Sparbücher aufhalten.
Denkbar: Hilfspfändung
Denkbar ist allerdings auch, dass der Gerichtsvollzieher die Sparbücher schon nach § 106 GVGA im Rahmen einer anderweitigen Pfändung an sich nimmt. Papiere, die nur eine Forderung beweisen, aber nicht Träger des Rechts sind (zum Beispiel Sparbücher, Pfandscheine, Versicherungsscheine und Depotscheine, ferner Hypotheken- und solche Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, die nicht auf den Inhaber lauten), sind nicht Wertpapiere im Sinne des § 104 GVGA. Sie können deshalb auch nicht nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen gepfändet werden. Der GV kann aber diese Papiere vorläufig in Besitz nehmen (Hilfspfändung). Er teilt dem Gläubiger die vorläufige Wegnahme unverzüglich mit und bezeichnet die Forderungen, auf die sich die Legitimationspapiere beziehen. Die Papiere sind jedoch dem Schuldner zurückzugeben, wenn der Gläubiger nicht alsbald, spätestens innerhalb eines Monats, den Pfändungsbeschluss über die Forderung vorlegt, die dem Papier zugrunde liegt.
Ansonsten: Aufenthaltsermittlung wie für öffentliche Zustellung
Kommt der Gläubiger mit den vorstehenden Möglichkeiten nicht zum Erfolg, muss er das Aufgebotsverfahren nach den §§ 466 ff. FamFG als Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragen. Dort muss er eben nachweisen, dass entweder das Inhaberpapier verloren gegangen ist. Das gelingt beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners, dass er nicht mehr wisse, wo das Sparbuch ist. Oder er muss nachweisen, dass der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist. Dabei können die Maßstäbe herangezogen werden, die für eine öffentliche Zustellung genügen, d.h. die auch bei den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Manche Gerichte lassen eine negative EMA genügen, während andere auch Nachfragen beim bisherigen Vermieter, bei Familie und Nachbarn verlangen. Hier kann sich der Gläubiger im Einzelfall den Anforderungen nähern.
Hinweis
In einer dem hier besprochenen Fall vergleichbaren Konstellation sollte der Gläubiger das Gericht um einen rechtlichen Hinweis bitten, wenn es weitergehende Anforderungen stellt. Hierauf ist dann entsprechend zu reagieren, und es sind ggf. weitere Ermittlungen anzustellen.
FoVo 8/2015, S. 163 - 165