Die Gläubigeroptionen nach neuem Recht

Gab der Schuldner nach altem Recht keine eidesstattliche Versicherung ab, so konnte der Gläubiger nach § 901 ZPO a.F. einen Haftbefehl beantragen, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Der Schuldner wurde ohne die Beantragung des Haftbefehls, der bis dahin gerichtsgebührenfrei war, nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diese Rechtslage stellt sich inzwischen abweichend dar:

Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab, wird er alleine wegen dieses Umstandes nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Erlass eines Haftbefehls ist dafür keine Voraussetzung mehr.
 

Hinweis

Der Hinweis hierauf kann schon im Vorfeld einer Vollstreckung oder gar Titulierung einen hinreichenden Vollstreckungsdruck für den Schuldner begründen, der ihn für eine gütliche Einigung hinreichend motiviert.

Der Gläubiger hat ungeachtet dessen die Möglichkeit, nunmehr einen – jetzt kostenpflichtigen – Haftbefehl nach § 802g ZPO zu beantragen und zu vollstrecken, um die Abnahme der Vermögensauskunft zu erzwingen.
Neu ist die Möglichkeit des Gläubigers, bei im Titel bezifferten Forderungen von mehr als 500 EUR eine – ebenfalls kostenpflichtige – Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO über den Gerichtsvollzieher zum Arbeitgeber, zu den Konten und zu den Kraftfahrzeugen des Schuldners einzuholen.

Das will gut überlegt sein: die Kosten

Für die Verhaftung fällt grundsätzlich eine Gebühr nach Nr. 270 KV GvKostG in Höhe von derzeit 39 EUR an, die vor dem Inkrafttreten des 2. KostRModG zum 1.8.2013 noch 30 EUR betrug. Wird eine Verhaftung zur Nachtzeit oder an Samstagen, Sonn- bzw. Feiertagen beauftragt, verdoppelt sich die Gebühr nach § 11 KVGvKostG. Hinzu kommen das Wegegeld nach Nr. 711 KVGvKostG zwischen 3,25 und 16,25 EUR und die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 20 % der Gebühren, d.h. zumindest weitere 7,80 EUR, bei der Nacht- und Feiertagsvollstreckung von (gedeckelten) 10 EUR. Daneben können noch erhebliche Auslagen für die Beförderung des Schuldners zur JVA nach Nr. 707 KV GvKostG anfallen.

 

Hinweis

Nachdem auch der Haftbefehl nach Nr. 2113 KVGKG Kosten in Höhe von 20 EUR auslöst, muss der Gläubiger also mit Drittauslagen von mindestens 70,05 EUR rechnen. In fachlicher Hinsicht sollte dieser Aufwand nur dann betrieben werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass

der Erlass und die Vollstreckung des Haftbefehls den Schuldner motivieren, mit dem Gläubiger eine einvernehmliche Lösung in Form eines Abfindungs-, Teilzahlungs- oder Ratenzahlungsvergleiches zu schließen,
der Schuldner nun die Vermögensauskunft abgibt und darin auch tatsächlich mit der Angabe von zugriffsfähigem Vermögen zu rechnen ist.

In vielen Fällen fehlt es an diesen Voraussetzungen und es wird trotzdem ein Haftbefehl beantragt, "weil man ja was tun muss". Hier kann aber eine außergerichtliche Bearbeitung oder ein Außendienstbesuch oder auch ein gewisses Zuwarten viel sinnvoller sein.

Verhaftung heißt Verhaftung

Der Anfall der Gebühr setzt grundsätzlich voraus, dass es tatsächlich zur Verhaftung gekommen ist. Sie deckt dann vorherige vergebliche Verhaftungsversuche mit ab. Da das Wegegeld nach Nr. 711 KV GvKostG nur "je Auftrag" anfällt, erhöhen vergebliche Verhaftungsversuche die Kosten dann nicht.

 

Hinweis

Das kam im konkreten Fall aber nicht in Betracht, weil der Gerichtsvollzieher im Einverständnis mit dem Gläubiger nach jeweils einem erfolglosen Verhaftungsversuch den Auftrag beendet und abgerechnet hat. Für eine spätere Anrechnung der bereits entrichteten Gebühren fehlt es aber an einer gesetzlichen Anrechnungsvorschrift.

Eine Verhaftung liegt nicht vor, wenn der Gerichtsvollzieher nach § 145 Abs. 1 S. 2 Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) verfahren ist und den Schuldner schriftlich zur Zahlung und zum Erscheinen an der Gerichtsstelle aufgefordert hat. Erscheint der Schuldner, muss der Gerichtsvollzieher klären, ob er zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit ist. Ist dies der Fall, bedarf es keiner Verhaftung, so dass auch die Gebühr nach Nr. 270 KV GvKostG nicht anfällt (so auch Winter, in: Schröder/Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, II Nr. 270 Rn 15; Kessel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Das gesamte Kostenrecht, KVGvKostG Nr. 270 Rn 3). Der Auftrag ist dann gleichwohl nach § 3 Abs. 4 S. 1 GvKostG durchgeführt, beendet und abzurechnen.

 

Hinweis

Anders verhält es sich nur in dem äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass der Schuldner zwar freiwillig erscheint, dann aber erklärt, er werden die Vermögensauskunft nicht freiwillig abgeben. Es stellt sich aber die Frage, warum er dann freiwillig erscheinen sollte.

Sonst: Nichterledigung

Bleibt die Verhaftung erfolglos – so auch in dem Fall, dass der Schuldner freiwillig erscheint und die Vermögensauskunft abgibt –, fällt grundsätzlich die Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV GvKostG an, weil die Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder in...

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