Unzulässige Rechtsbeschwerde eingelegt
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO), weil sie sich allein gegen die Kostenentscheidung des LG richtet.
Aber auch kein Erfolg in der Sache
Die Rechtsbeschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das OLG hat die gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu Recht zurückgewiesen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gläubigerin an den Kosten des Ordnungsmittelverfahrens anteilig zu beteiligen ist, weil sie mit ihrem Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner teilweise unterlegen ist.
Die anteilige Kostentragungspflicht der Gläubigerin ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Gemäß § 891 S. 3 ZPO ist diese Bestimmung auf den Ordnungsmittelantrag gemäß § 890 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Gläubigerin ist im Ordnungsmittelverfahren auch im Sinne von § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO teilweise unterlegen.
Streitfrage um die Kostentragung
Ein zur anteiligen Kostentragung führendes Teilunterliegen des Gläubigers wird teilweise verneint, wenn das Gericht in seiner Entscheidung hinter einer im Antrag gemäß § 890 Abs. 1 ZPO bezifferten Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes zurückbleibt (OLG Hamm GRUR 1994, 83, 84; Ahrens, in: Ahrens, Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 68 Rn 32; a.A. wohl OLG Hamm WRP 2001, 55, 57; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 890 Rn 11; offen gelassen vom OLG München NJW-RR 1991, 1086, 1087). Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
Streifrage wird vom BGH entschieden
Soweit eine Ablehnung der Kostenlast des Gläubigers damit begründet wird, die Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren richte sich nach der allgemeinen Regelung des § 788 Abs. 1 ZPO, so dass es allein auf die Notwendigkeit der durch den Ordnungsmittelantrag ausgelösten Kosten ankomme (vgl. OLG Hamm GRUR 1994, 83, 84; wohl auch Sturhan, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 891 Rn 6), steht dies nicht in Einklang mit der Bestimmung des § 891 S. 3 ZPO. Mit der Schaffung der Verweisung in dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenentscheidung ausdrücklich der Möglichkeit Rechnung tragen, dass Vollstreckungsanträge des Gläubigers nur teilweise erfolgreich sind (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates zur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks 13/341, S. 41; Storz, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 891 Rn 16). Auf die Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO ist die Regelung des § 788 Abs. 1 ZPO deshalb nicht mehr anwendbar (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 57 Rn 46; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 891 Rn 2; Olzen, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 891 Rn 4; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 891 Rn 6; Saenger/Pukall, ZPO, 5. Aufl., § 891 Rn 5; Musielak/Lackmann, a.a.O. § 891 Rn 3). Die gegenteilige Ansicht kann auch nicht damit begründet werden, es handele sich bei der Bezifferung eines Ordnungsgeldes durch den Gläubiger lediglich um eine bloße Anregung für die vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts (OLG Hamm GRUR 1994, 83, 84; Ahrens a.a.O. Kap. 68 Rn 32).
Gläubiger kann auf Eingrenzung verzichten
Allerdings muss der Antrag gemäß § 890 Abs. 1 ZPO kein bestimmtes Ordnungsmittel und dessen Höhe bezeichnen (Zöller/Stöber a.a.O. § 890 Rn 13; Musielak/Lackmann a.a.O. § 890 Rn 8; Gruber, in: MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 890 Rn 30). Vielmehr steht die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und die Bestimmung der Höhe des Ordnungsmittels im Ermessen des Gerichts (Zöller/Stöber a.a.O. § 890 Rn 17; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 890 Rn 61). Dies steht jedoch der Berücksichtigung der vom Gläubiger dennoch ausdrücklich angegebenen Höhe des beantragten Ordnungsmittels oder eines Mindestbetrags bei der Kostenentscheidung des Ordnungsmittelverfahrens nicht entgegen. So ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass das Gericht bei in sein richterliches Ermessen gestellten Entscheidungen zwar die Möglichkeit hat, nur einer Partei die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen. Zwingend ist dies jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht. Möglich bleibt auch in diesen Fällen eine Kostenteilung nach den Grundsätzen des § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies ist regelmäßig geboten, wenn der Kläger einen bestimmten Betrag fordert (Schulz, in: MüKo-ZPO a.a.O. § 92 Rn 23; Saenger/Gierl, ZPO a.a.O. § 92 Rn 18; Zöller/Herget a.a.O. § 92 Rn 12; Jaspersen/Wache, in: BeckOK-ZPO, Stand 15.8.2014, § 92 Rn 36).
Definition des Rechtsschutzziels ist prägend
Für die Annahme eines Teilunterliegens im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO spricht ferner, dass die Angabe der Mindesthöhe des Ordnungsmittels für die Bestimmung des Rechtsschutzziels des Gläubigers verfahrensrechtlich auch ansonsten von Bedeutung ist. So kann der Gläubiger mit einer Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss nach § 891 Satz ...