Ermächtigung zum Formularzwang
Das Bundesministerium der Justiz wird in § 753 Abs. 3 ZPO ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers einzuführen. Dabei können für elektronisch eingereichte Aufträge besondere Formulare vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesministerium der Justiz nunmehr Gebrauch gemacht und dem Bundesrat eine "Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformularverordnung – GVFV)" zur Zustimmung nach Art. 80 Abs. 2 GG zugeleitet.
Hinweis
Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrages war vorgesehen, dass sich der Bundesrat mit der Verordnung in seiner Sitzung vom 25.9.2015 beschäftigt (Tagesordnung TOP 58). Die FoVo wird über die Abstimmung in ihrer nächsten Ausgabe berichten.
Zustimmung des Bundesrates sicher
Das Zustimmungsverfahren nach Art. 80 Abs. 2 GG sieht keine Änderung der vorgelegten Verordnung vor. Es ist mit der zeitnahen und uneingeschränkten Zustimmung des Bundesrates zu rechnen, da die Bundesländer im Vorfeld in die Erstellung der Verordnung eingebunden waren.
Verbindlichkeit des Formulars in sechs Monaten
Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister können das Formular ab sofort verwenden. Das Inkrafttreten der Verordnung am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats muss nicht abgewartet werden. Über das Inkrafttreten der Verordnung hinaus besteht allerdings zunächst kein Zwang für die Verwendung des Formulars. Insbesondere ist ein Vollstreckungsauftrag, der nach dem Inkrafttreten der Verordnung gestellt wird, nicht deshalb unzulässig, weil das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GVFV vorgegebene Formular nicht eingesetzt wurde. Dies ändert sich nach § 5 GVFV allerdings am 1. Tag des 7. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats. Ab diesem Zeitpunkt ist das Formular verbindlich, d.h. der Vollstreckungsantrag wird unzulässig, wenn sich der Gläubiger nicht des verbindlichen Formulars nach der Gerichtsvollzieherformularverordnung bedient.
Hinweis
Die Übergangsfrist soll in der Praxis dem Rechtsdienstleister die Möglichkeit geben, das Formular in die Software einzubinden und die notwendigen Verknüpfungen herzustellen. Die Frist ist sehr knapp bemessen, so dass Rechtsdienstleister und ihre Softwarehersteller gut beraten sind, die Umsetzung unmittelbar anzugehen. Die Frist bis zum Inkrafttreten der Verordnung kann insoweit als zusätzliche Übergangsfrist genutzt werden.
Drei Teile fügen sich zum Ganzen
Das mit der GVFV eingeführte Formular besteht aus drei Teilen, nämlich dem eigentlichen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen, der Forderungsaufstellung als Anlage 1 sowie den Hinweisen zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrages als Anlage 2.
Anwendungsbereich eingeschränkt
Schon aus dem Umstand, dass der Vollstreckungsauftrag allein die Vollstreckung von Geldforderungen betrifft, ergibt sich, dass die GVFV die Herausgabevollstreckung, insbesondere auch die Räumungsvollstreckung nicht betrifft. Diese kann weiter formlos beantragt werden.
Hinweis
Dies gilt etwa auch, wenn der Gläubiger nach einer Forderungspfändung die Erfüllung der Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO im Wege der eidesstattlichen Versicherung oder im Wege der Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO zwangsweise durchsetzen möchte.
Der isolierte Zustellungsauftrag
In § 1 Abs. 2 GVFV wird vom Formularzwang weiter der Auftrag zur ausschließlichen Zustellung eines Schriftstücks ausgenommen. Dies bedeutet, dass das Formular zwar auch verwandt werden kann, um allein eine Zustellung zu beauftragen, die Verwendung aber nicht zwingend ist. Im Hinblick auf den Umfang des Formulars (acht Seiten) dürfte sich im Regelfall die Verwendung für eine isolierte Zustellung schon aus Kostengründen (Papier, Porto) verbieten. Im Regelfall wird bei der Zustellung kein Standardisierungsinteresse bestehen.
Hinweis
Diese Ausnahme betrifft im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung einerseits die isolierte Zustellung des Vollstreckungstitels, insbesondere auch nach einer Umschreibung (§ 750 Abs. 2, 3 ZPO), ohne dass zugleich ein Vollstreckungsauftrag erteilt wird oder erteilt werden kann. Andererseits wird damit aber auch der Antrag auf Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung nach § 845 ZPO vom Formularzwang ausgenommen.
Öffentlich-rechtliche Forderungen
Ausgenommen bleiben dann auch Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen. Dabei ist zu sehen, dass solche Forderungen nicht nur von Vollstreckungsbehörden geltend gemacht werden, sondern zunehmend auch von Inkassounternehmen (vergleiche Behrens, Externes Inkasso für die öffentliche Hand, zfm 2015, 47 und 100).
Hinweis
Am Ende hat sich die öffentliche Verwaltung hier einen nicht unbedenklichen Vorteil verschafft. Er wird begründet mit der Komplexität der Verwaltungsvollstreckung und den sehr unterschiedlichen Rege...