Keine Informationsmöglichkeit auslassen
Der Vollstreckungserfolg lebt von der Information. Je mehr Informationen der Gläubiger über das Einkommen und Vermögen des Schuldners hat, desto schneller und effektiver und damit letztlich auch kostensparender kann er im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen.
Hinweis
Ungeachtet der auf eine effektive Informationsbeschaffung gerichteten Zwangsvollstreckung erleichtern viele Informationen auch die außergerichtliche Kommunikation mit dem Schuldner über eine gütliche Erledigung, weil ihm so besser vor Augen geführt werden kann, welche Alternativen bestehen, wenn es nicht zu einer kooperativen Lösung kommt.
Protokollierungspflicht nach der ZPO
Schon nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Gerichtsvollzieher die wesentlichen Vorgänge einer Vollstreckung protokollieren. Dazu gehört die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen seines Handelns. Da § 802b Abs. 2 ZPO für eine gütliche Ratenzahlung voraussetzt, dass der Schuldner glaubhaft macht, den Ratenzahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, sind deshalb die Angaben des Schuldners hierzu schon nach der ZPO zu protokollieren.
Protokollierungspflicht nach der GVGA
Diese Protokollierungspflicht konkretisiert § 68 Abs. 2 Nr. 4 GVGA weiter. Danach hat der Gerichtsvollzieher die Gründe, die der Schuldner zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der Vereinbarung vorbringt, zu protokollieren (hierzu Goebel, FoVo 2014, 145, in diesem Heft). Gleichwohl geschieht dies in der Praxis selten. Mit dem nachfolgenden Musterschreiben aktivieren Sie diese Verpflichtung und verbessern so Ihr Informationsmanagement.
Muster xx1: Nachträgliche Protokollergänzung
Muster: Nachträgliche Protokollergänzung
Herrn (Ober-)Gerichtsvollzieher … in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
Az.: II DR … /14
wird beantragt,
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im Hinblick auf § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GVGA das Vollstreckungsprotokoll nach § 762 ZPO dahin zu ergänzen, die Gründe zu benennen, die der Schuldner zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung vorgebracht hat. |
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im Hinblick auf § 68 Abs. 2 S. 2 GVGA das Vollstreckungsprotokoll nach § 762 ZPO dahin zu ergänzen, die Gründe zu benennen, warum eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. |
Begründung
Der Gläubiger hat u.a. den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO beauftragt. Entsprechend wurde verfahren und eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner versucht.
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Es wurde vorliegend eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Nähere Informationen hierzu sind außerhalb des Zahlungsplans allerdings nicht protokolliert. Nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO ist Voraussetzung einer Ratenzahlungsbewilligung, dass der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Die Gründe, die der Schuldner vorträgt, sind als wesentliche Vollstreckungsvorgänge nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 68 Abs. 2 Nr. 4 GVGA zu protokollieren. Ausweislich des übersandten Protokolls ist dies nicht geschehen, was eine falsche Sachbehandlung darstellt, der durch eine Ergänzung des übersandten Protokolls abzuhelfen ist. Der Gläubiger hat auch ein Interesse an diesen Informationen, da ihm ein schneller Zugriff auf die anzugebenden Einkommensquellen oder Vermögenswerte möglich sein muss, wenn der Schuldner in der Zukunft seinen Ratenzahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. |
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Es wurde vorliegend keine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Nähere Informationen hierzu sind nicht protokolliert. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 68 Abs. 2 S. 2 GVGA die Gründe, aus denen er die Einräumung einer Zahlungsfrist oder die Einziehung von Raten ablehnt, aber ebenfalls zu protokollieren. Nachdem dies ausweislich des übersandten Protokolls nicht geschehen ist, was eine falsche Sachbehandlung darstellt, muss dem durch eine Ergänzung des übersandten Protokolls abgeholfen werden. |
Mit freundlichen Grüßen
FoVo 8/2014, S. 153 - 154