Durchführungsbestimmungen zum GvKostG

Mit dem 2. KostRModG sind die Kosten der Zwangsvollstreckung um rund ein Drittel gestiegen. Das macht eine stärkere Kostenkontrolle neben einer stärkeren Selektion der Fälle mit Erfolgsaussichten erforderlich, um die unbefriedigte Forderung zu Lasten des Gläubigers nicht weiter anwachsen zu lassen. Maßgeblich für die Kosten des Gerichtsvollziehers, d.h. dessen Gebühren und Auslagen ist in erster Linie das GvKostG. In FoVo 2014, 121 hatten wir bereits begonnen, über die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen (DB-GvKostG) zu berichten. Die nachfolgenden Ausführungen setzen den Beitrag fort.

Gläubigerärgernis: ­Vorschussanforderung

Der Gläubiger ist als Auftraggeber nach § 4 Abs. 1 GVGA zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten seines Vollstreckungsauftrages deckt. Der Gerichtsvollzieher macht die Durchführung des Auftrags von der Zahlung des Vorschusses abhängig.

 

Hinweis

Die Anforderung des Vorschusses nimmt damit nicht nur den Druck vom Gerichtsvollzieher, die Kosten beim Schuldner einzutreiben, sondern ist auch geeignet, die Vollstreckung zu verzögern. In eiligen Fällen muss der Gläubiger also erwägen, die voraussichtlichen Kosten selbst zu berechnen und schon mit dem Vollstreckungsauftrag den Vorschuss zu zahlen

Ausnahmen von der ­Vorschusspflicht

Das GvKostG wie die Durchführungsbestimmungen sehen allerdings Ausnahmen von der Vorschusspflicht vor:

Keine Vorschusspflicht besteht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird.
Gleiches gilt, wenn dem Gläubiger als Auftraggeber Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist.
Sie gilt ferner nicht für die Erhebung von Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.
Aufträge von Behörden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bleiben vorschussfrei, auch soweit ihnen keine Kostenfreiheit zusteht.
Aufträge zur Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten werden ebenfalls ohne Vorschuss ausgeführt.
Ganz wichtig für den Gläubiger ist die Ausnahme gemäß Nr. 3 Abs. 1 DB-GvKostG, dass bei Aufträgen, deren Verzögerung dem Auftraggeber einen unersetzlichen Nachteil bringen würde, kein Vorschuss verlangt werden darf.
 

Hinweis

Da der Gerichtsvollzieher dies dem Auftrag nicht ohne weiteres ansieht, ist es Aufgabe des Gläubigers, auf diesen Umstand hinzuweisen, etwa darauf, dass der Schuldner unmittelbar vor einem Umzug steht oder im Begriff ist, sein Vermögen wegzugeben.

Und wenn das Geld nicht reicht …

Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme – etwa die Lagerung des Vollstreckungsgutes – voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, muss der Gläubiger einen weiteren Vorschuss leisten, wofür ihm nach § 4 Abs. 2 GvKostG zumindest eine Frist von zwei Wochen eingeräumt werden muss.

Die Folgen der Nichtzahlung

Wird der Vorschuss nicht gezahlt, so hat dies zur Folge, dass der Auftrag einerseits nicht durchgeführt wird und andererseits der Auftrag als zurückgenommen gilt, wenn der Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gläubiger hierauf hingewiesen wurde – ein Hinweis, der formularmäßig erteilt, aber allzu häufig überlesen wird.

 

Hinweis

Die fingierte Auftragsrücknahme hat nach § 212 Abs. 2 BGB weitere gravierende Folgen. Der durch den Vollstreckungsauftrag initiierte Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt dann also als nicht eingetreten, so dass die alte Verjährungsfrist läuft. Wird dies die titulierte Hauptforderung wegen der 30-jährigen Verjährung nach § 197 Abs. 1 BGB nicht tangieren, kann diese Folge aber sehr wohl zu Rechtsverlusten bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen führen, wie etwa den Zinsen, Forderungen auf laufenden Unterhalt oder auch künftigen Mietansprüchen. Diese Leistungen verjähren trotz der Titulierung nach § 197 Abs. 2 BGB nämlich schon nach drei Jahren.

Wird lediglich der "Nachschuss" im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher gesetzten Frist nicht gezahlt, kann er die Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Voraussetzung ist, dass die Nachforderung verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vorschriften der ZPO zugestellt worden ist.

Eingang, nicht Anweisung ist entscheidend

Für die Wahrung der Zahlungsfristen kommt es nicht darauf an, wann die Zahlungsanweisung vom Gläubiger erteilt wurde, sondern darauf, wann das Geld auf dem Dienstkonto des Gerichtsvollziehers eingegangen ist und bei der Übersendung eines Schecks auf den Tag des Eingangs (unter der Voraussetzung der späteren Einlösung).

 

Hinweis

Zahlt der Gläubiger den Vorschuss nicht, weil er in der Kosten/Nutzen-Abwägung von der Vollstreckungsmaßnahme Abstand nehmen möchte, darf der Gerichtsvollzieher die Rücks...

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