Hier kann der Gläubiger Vollstreckung gestalten
Nach § 802a Abs. 2 ZPO ist der Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO durch den Gerichtsvollzieher mit jeder Vollstreckungsmaßnahme grundsätzlich mit beauftragt. Allerdings kann der Gläubiger einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung auch ausdrücklich zustimmen und durch entsprechende Weisungen deren Inhalt beeinflussen. Dass dies sinnvoll sein kann, wurde bereits dargelegt (Goebel, FoVo 2014, 145, in diesem Heft). Das nachfolgende Muster kann mit den gewünschten Alternativen als Textbaustein vom Gläubiger in seinen Vollstreckungsauftrag aufgenommen werden.
Muster xx1: Gütliche Einigung, § 802b ZPO
Muster: Gütliche Einigung, § 802b ZPO
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Der Einräumung einer Zahlungsfrist nach § 802b ZPO wird widersprochen. |
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Einer Teilzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO wird ohne Rücksicht auf die Länge des gesetzlichen Tilgungszeitraumes von 12 Monaten mit der Maßgabe zugestimmt, dass
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der Schuldner die erste Rate
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sofort |
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binnen einer Woche |
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… |
zahlt und
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die monatliche Rate den Betrag von ▓▓▓ EUR nicht unterschreitet |
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die angebotene Rate der in der Anlage beigefügten Rabattstaffel entspricht |
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… |
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der Schuldner durch Unterlagen oder in sonstiger Weise glaubhaft macht, aus welchen Gründen er in der Lage ist, die Forderung nach dieser Maßgabe zu befriedigen. Diese angegebenen Gründe bitten wir gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 4 GVGA zu protokollieren. |
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Soweit der Schuldner bereits an andere Gläubiger Raten zahlt und deshalb den vorstehenden Bedingungen nicht Genüge getan werden kann, soll der Schuldner sich mit dem Unterzeichner unter der Ruf-Nr. … in Verbindung setzen, um eine anderweitige gütliche Einigung erreichen zu können. |
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Die Raten sollen vom Gerichtsvollzieher eingezogen werden und – im Hinblick auf ein mögliches Scheitern der Ratenzahlungsvereinbarung – die Vollstreckungsunterlagen solange bei ihm verbleiben. |
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Der Gerichtsvollzieher soll die erste Rate einziehen und die Vollstreckungsunterlagen sodann an den Unterzeichner zurücksenden. Der Schuldner ist dabei anzuhalten, die weiteren Raten unmittelbar auf das angegebene Konto einzuzahlen. Die Zahlungsüberwachung übernimmt der Gläubiger. |
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Sofern eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustande kommt, bitten wir dies nach § 68 Abs. 2 S. 2 GVGA zu protokollieren. |
Gütliche Einigung: Zentral in der Forderungsbeitreibung
Wer es als Schuldner zur Titulierung und Vollstreckung kommen lässt, ist in den meisten Fällen jedenfalls zeitweise nicht hinreichend leistungsfähig. Die Ratenzahlungsvereinbarung unmittelbar zwischen Gläubiger und Schuldner oder nach § 802b ZPO über den Gerichtsvollzieher vermittelt ist ein geeignetes und zentrales Element, um zumindest eine teilweise Befriedigung zu erreichen und die Forderung über die Kosten und Zinsen nicht weiter anwachsen zu lassen. Schreiben Sie uns deshalb, wenn Sie besondere Fragen, Anregungen, Erfolge oder auch Schwierigkeiten rund um die Ratenzahlungsvereinbarung haben. Wir greifen Ihre Themen aus der Praxis gerne auf: schwabe@anwaltverlag.de.
FoVo 8/2014, S. 151 - 152