Zahlungsbefehl des polnischen Mahngerichts

Die Schuldnerin begehrt die Verweigerung bzw. Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem polnischen Vollstreckungstitel. Die Gläubigerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Polen, erwirkte gegen die Schuldnerin am 3.6.2008 im Mahnverfahren einen Zahlungsbefehl des Amtsgerichts E./Polen. Am 2.4.2009 bestätigte das Amtsgericht diesem Titel die Qualität eines Europäischen Vollstreckungstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21.4.2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen – EuVTVO – (ABl L 143/15 v. 30.4.04.). Daraus betreibt die Gläubigerin nunmehr die Zwangsvollstreckung in Deutschland, wobei noch keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind.

Vollstreckung in Deutschland

Gegen die der Schuldnerin am 18.5.2011 durch die Obergerichtsvollzieherin angekündigte Zwangsvollstreckung hat die Schuldnerin mit der Begründung, ihr sei weder ein verfahrenseinleitendes Schriftstück noch der Zahlungsbefehl selbst zugestellt worden, Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO eingelegt. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel in der Bundesrepublik Deutschland verstoße gegen den ordre public.

Rechtsmittel in Deutschland und Polen erfolglos

Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Parallel zu dem Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht hat die Schuldnerin bei dem Amtsgericht E./Polen einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 10 Abs. 1 lit. b EuVTVO gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt, wobei die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin nach ihren eigenen Angaben zu dem Termin nicht geladen worden seien. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin hat das Amtsgericht E. als verfristet verworfen. Das polnische Bezirksgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Danach hat das LG die sofortige Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des AG zurückgewiesen.

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