Im Rahmen des bei der Verwirkung zu berücksichtigenden Umstandsmoments kommt es bei bestehender Unterhaltspflicht auch darauf an, inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich darauf eingerichtet hat, (titulierten) Unterhalt für die zurückliegende Zeit nicht mehr zahlen zu müssen; diesbezüglich reicht die Feststellung aus, dass ein Unterhaltsverpflichteter erfahrungsgemäß seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anpasst, so dass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät.

OLG Brandenburg, 25.3.2014 – 10 UF 128/13

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