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FoVo 8+9/2020, Berücksichtigung von Arbeitslosengeld-II-Leistungen bei erweiterter Pfändung von Arbeitseinkommen

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Leitsatz

Arbeitslosengeld-II-Leistungen (ALG II), die der Schuldner erhält, sind bei einer erweiterten Pfändung (§ 850d ZPO) von Arbeitseinkommen unbeschadet des sich aus § 42 Abs. 4 S. 1 SGB II ergebenden Pfändungsschutzes im Sinne einer Minderung des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO zu berücksichtigen, sofern und soweit bei einer derartigen Berücksichtigung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Schuldners gesichert bleibt.

BGH, Beschl. v. 15.1.2020 – VII ZB 5/19

1 I. Der Fall

Unterhaltsvollstreckung

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen übergegangener Unterhaltsansprüche der Tochter des Schuldners. Der Gläubiger hat den Lohn gepfändet und zugleich beantragt, die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850d ZPO auf monatlich 350 EUR festzusetzen.

Lohn und ALG II als Einkünfte

Der Schuldner hat neben ALG II ein Nettoarbeitseinkommen von monatlich 450 EUR; auf einen Grundfreibetrag von 170 EUR werden lediglich 280 EUR angerechnet. Der Gläubiger ist der Ansicht, mit diesen 280 EUR und dem ALG II sei der Gesamtbedarf des Schuldners vollständig gedeckt. Dem Schuldner stehe lediglich noch ein Mehrbedarf für seine Erwerbstätigkeit von 70 EUR zu. Daher ergebe sich eine Pfändungsfreigrenze von 350 EUR für das Arbeitseinkommen (280 EUR Einkommensanrechnung und 70 EUR Mehrbedarf). Damit seien vom Nettoarbeitseinkommen monatlich 100 EUR für die Unterhaltsansprüche der Tochter des Schuldners pfändbar.

AG setzt hohen Freibetrag fest

Das AG – Vollstreckungsgericht – hat den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erlassen und den pfandfreien Betrag gemäß § 850d ZPO auf monatlich 850 EUR festgesetzt. Diesen Betrag hat es wie folgt bestimmt. Eine Anrechnung der dem Schuldner gewährten ALG-II-Leistungen auf den pfandfreie...

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Leitsatz (amtlich) a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners i.S.d. § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an ...

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