Beengte wirtschaftliche Verhältnisse

Über das Vermögen des Schuldners wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wurde der weiter Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner, der als Kraftfahrer ein monatliches Nettoeinkommen von 2.010 EUR bezieht, lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, dem 16-jährigen Sohn und der 20-jährigen Tochter), in häuslicher Gemeinschaft. Die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhält als Reinigungskraft ein monatliches Nettoeinkommen von 374,51 EUR. Die Familienkasse entrichtet für den Sohn ein Kindergeld von monatlich 194 EUR an die Ehefrau. Die Tochter bezieht monatlich eine Ausbildungsvergütung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von 231 EUR. Für sie wird von der Familienkasse ein Kindergeld von 192 EUR an die Ehefrau gezahlt.

Treuhänder will Absenkung des pfändbaren Betrages

Der Beteiligte hat beantragt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens die Ehefrau und der Sohn des Schuldners zu jeweils 71 % nicht zu berücksichtigen sind und die Tochter gänzlich unberücksichtigt bleibt. Das Insolvenzgericht ist diesem Antrag gefolgt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG angeordnet, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens die Ehefrau zu 71 %, die Tochter zu 65 % und der Sohn zu 16 % unberücksichtigt bleibt. Mit der von dem LG zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte die Wiederherstellung der Erstentscheidung, soweit der Sohn und die Tochter des Schuldners betroffen sind.

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