Möglichkeit der Abtretungen sehen

Die Entscheidung zeigt, dass es für den Gläubiger und seinen Rechtsdienstleister wichtig ist, frühzeitig die Altersvorsorge des Schuldners in den Blick zu nehmen und sich künftige Auszahlungsansprüche abtreten zu lassen. Das kann in Kombination mit gütlichen Einigungen in Form von Teil- oder Ratenzahlungsvereinbarungen geschehen. Es erhöht die Verpflichtung, den Teil- bzw. Ratenzahlungen auch wirklich nachzukommen.

Der frühe Vogel …

Es gilt der Grundsatz: Was pfändbar ist, ist auch abtretbar! Dabei ist zu sehen, dass es für die Wirksamkeit der Abtretung auf den Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht den der Offenlage ankommt. Auch die frühzeitige stille Zession geht der Pfändung vor, auch wenn der PfÜB vor der Offenlage, aber nach der Vereinbarung der Abtretung zugestellt wurde (§ 829 Abs. 3 ZPO). Die Abtretung setzt nicht zwingend eine Titulierung voraus, ist ohne Formularzwang möglich und im Abschluss der Abtretung wie in der Offenlage kostengünstiger als die Pfändung.

Abtretung wie Pfändung formulieren

Die notwendigen Informationen zur Altersvorsorge kann der Gläubiger beim Schuldner erfragen oder – nach Titulierung – im Wege der Vermögensauskunft ermitteln. Die Formulierung der Abtretung folgt dann den Formulierungen in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

FoVo, S. 167 - 170

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