Gütliche Erledigung als zentrale Aufgabe
In FoVo 2012, 141 haben wir darüber berichtet, dass die Reform der Sachaufklärung die gütliche Erledigung der Zwangsvollstreckung neben der Informationsgewinnung als zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers postuliert, und die Grundregeln vorgestellt. Der nachfolgende Beitrag erläutert die Form der Information des Gläubigers, seine daraus folgenden Rechte, die Folgen der nicht eingehaltenen Zahlungsvereinbarung und die Kosten der gütlichen Erledigung.
Information des Gläubigers
Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger unverzüglich über die mit dem Schuldner getroffene Zahlungsvereinbarung zu unterrichten, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung des Zahlungsaufschubes ist (Fischer, DGVZ 2010, 113; Musielak/Voit, § 802b Rn 5). Einerseits soll der Gläubiger prüfen können, ob die von ihm gemachten Vorgaben für die Zahlungsvereinbarung eingehalten wurden. Andererseits soll er in die Lage versetzt werden, der Zahlungsvereinbarung zu widersprechen, wenn entweder die gesetzlichen Vorgaben nach § 802b Abs. 2 ZPO oder aber die von ihm vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wurden.
Vorsicht: Unverzügliche Reaktion ist erforderlich
Die Prüfung muss der Gläubiger unverzüglich veranlassen, da er den dauerhaften Vollstreckungsaufschub und die Zustimmung zur Zahlungsvereinbarung nur dann vermeiden kann, wenn er sofort widerspricht. Die Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich § 121 Abs. 1 S. 1 BGB in Bezug. Der Widerspruch muss also ohne schuldhaftes Zögern erklärt worden sein. Dem Gläubiger ist also nur der Zeitraum zuzubilligen, den er aus Sicht eines vernünftigen Betrachters benötigt, um den Posteingang zuzuordnen, die Prüfung durchzuführen und auf dem Postwege zu antworten.
Hinweis
Auch wenn hier Augenmaß gefragt ist, darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber alsbald Rechtsklarheit schaffen wollte. Rückständen in der Postbearbeitung muss der Gläubiger also durch eine entsprechende Priorisierung der Postbearbeitung begegnen.
Widerspruch macht Zahlungsvereinbarung unwirksam
Widerspricht der Gläubiger unverzüglich der Zahlungsvereinbarung, wird diese nicht mit dem Widerspruch, sondern erst nach dessen Bekanntgabe an den Schuldner wirksam. In Beachtung von § 802a Abs. 1 ZPO wird der Gerichtsvollzieher dafür Sorge zu tragen haben, dass der Schuldner ebenso unverzüglich über den Widerspruch informiert wird. Die fehlende Zustimmung des Gläubigers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Information über den Widerspruch verzögert wird.
Und wenn der Schuldner nicht zahlt?
Die Zahlungsvereinbarung bewirkt einen Vollstreckungsaufschub. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gläubiger von vornherein seine Zustimmung zu einer Zahlungsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Handelt der Gerichtsvollzieher wider diese Weisung, ist ein Vollstreckungsaufschub nicht zu rechtfertigen. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung unverzüglich fortzusetzen (Musielak/Voit, § 802b Rn 4) und setzt sich widrigenfalls Amtshaftungsansprüchen aus.
Keine materiell-rechtliche Bedeutung der Zahlung …
Demgegenüber kommt ihr keine materiell-rechtliche Bedeutung zu. Sie hat insbesondere keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Vollstreckungsforderung und den Eintritt oder die Beendigung des Verzuges. Zinsen laufen also während des gewährten Zahlungsaufschubes ebenso weiter, wie der Schuldner verpflichtet ist, die weiter entstehenden Kosten zu tragen.
… aber Vollstreckungsaufschub
Während des Vollstreckungsaufschubs ist nicht nur die Fortsetzung der ursprünglich beauftragten Vollstreckungsmaßnahme gehemmt, sondern jede weitere Maßnahme der Zwangsvollstreckung (so wohl auch Musielak/Voit, § 802b Rn 3). Dies kann allerdings nur unter der Voraussetzung gelten, dass die Gesamtforderung Gegenstand des Vollstreckungsauftrages ist und die getroffene Zahlungsvereinbarung die Option bietet, dass die Gesamtforderung in angemessener Zeit ausgeglichen wird. Auch sind bereits ausgeführte Vollstreckungsmaßnahmen nicht aufzuheben. Dies würde den Schuldner vor der endgültigen Befriedigung des Gläubigers unangemessen bevorzugen.
Vollstreckungssperre: Befristung des Widerspruchs nicht unterlaufen
Soweit nach dem bisherigen Recht eine solche Vollstreckungssperre nicht gesehen wurde (Vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO, 29 Aufl. 2012, § 806b Rn 6), muss sie nach neuem Recht angenommen werden, da § 802b Abs. 3 ZPO einen unverzüglichen Widerspruch des Gläubigers gegenüber dem mitgeteilten Zahlungsplan verlangt. Das ergibt nur Sinn, wenn der Gläubiger den Zahlungsplan nicht jederzeit frei widerrufen und andere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann, solange der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt. Die zeitliche Verpflichtung wäre dann wertlos.
Das Ende des Vollstreckungsaufschubs
Der Vollstreckungsaufschub endet nach § 802b Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn der Gläubiger der Zahlungsvereinbarung unverzüglich widerspricht. Ebenso endet der Vollstreckungsaufschub nach § 802b Abs. 3 S. 3 ZPO, wenn der Schuldn...