An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …
In der Zwangsvollstreckungssache
des … (Gläubiger und Antragsteller),
Verfahrensbevollmächtigte: RAe …
gegen den … (Schuldner)
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers, die Pfändung des im häuslichen Bereich des Schuldners gehaltenen und nicht Erwerbszwecken dienenden … nach § 811c Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
1. Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des … vom …, Az: …, sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom … kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von … EUR sowie die Kosten dieses Antrags nach Ablauf des … (§ 751 Abs. 1 ZPO) beanspruchen:
Forderung gem. beigefügter Forderungsaufstellung |
… EUR |
0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus … EUR |
… EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG |
… EUR |
Mehrwertsteuer für dieses Verfahren nach Nr. 7008 VV RVG |
… EUR |
Summe |
… EUR |
Teilzahlungen des Gläubigers sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer – nicht – berechtigt. Die Kosten dieses Verfahrens sowie weitere tägliche Zinsen in Höhe von … EUR sind hinzuzusetzen.
Die bisherige Vollstreckung des Gläubigers verlief fruchtlos (Beweis: … ).
2. Außer dem im Antrag bezeichneten Tier von erheblichem Wert besitzt der Schuldner keinerlei pfändbare Habe (Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers … vom … ).
Das bezeichnete Tier hat
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nach den Angaben des Gerichtsvollziehers |
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nach einer Nachfrage bei … |
einen Wert von … EUR (Beweis: Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers … vom … ).
Der Wert übersteigt damit deutlich den nach § 811 Nr. 14 ZPO a.F. als Vorläufer von § 811c ZPO festgesetzten Wert von 255,65 EUR (500,00 DM), so dass von einem hohen Wert des Tieres im Sinne von § 811c Abs. 2 ZPO auszugehen ist (MüKo/ZPO-Schilken, § 811c Rn 5).
3. Für den Gläubiger bedeutet die Unpfändbarkeit des Tieres eine ungerechtfertigte Härte.
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Der Gläubiger ist selbst in einer wirtschaftlich schwierigen Lage und bedarf der Befriedigung der Vollstreckungsforderung, um … |
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Die Vollstreckungsforderung ist auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zurückzuführen. Insoweit ist es dem Gläubiger, der selbst in äußerst bescheidenen Verhältnissen lebt, nicht zumutbar, die Befriedigung der Vollstreckungsforderung zurückz... |