Keine Rechtsbeschwerde bei unanfechtbaren Beschlüssen
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Nach § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG ist der BGH an die Zulassung gebunden. Etwas anderes gilt für Entscheidungen, die von Gesetzes wegen nicht anfechtbar sind. Entsprechend der Regelung in §§ 574 ff. ZPO, an welcher das Rechtsbeschwerderecht des FamFG orientiert worden ist (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 209), eröffnet die Zulassung keine Rechtsbeschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (BGH FamRZ 2004, 1191; BGH NJW-RR 2005, 214 m.w.N.).
Weder Hinweise noch Androhungen sind anfechtbar
Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statt. Neben- und Zwischenentscheidungen sind von der Anfechtung ausgenommen. Deren Anfechtbarkeit bedarf vielmehr der besonderen gesetzlichen Anordnung (BT-Drucks 16/6308, S. 203; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 58 Rn 2), an der es hier fehlt.
Hinweis fehlt schon die Entscheidungsqualität
Der im ersten angefochtenen Schreiben des Rechtspflegers enthaltene Hinweis, dass bei Nichterfüllung der Auflagen ein Zwangsverfahren eingeleitet werden müsse, stellt keine Entscheidung dar, sondern ist – unabhängig von den inhaltlichen Anforderungen – als Hinweis auf die mit der Nichterfüllung verbundenen Folgen anzusehen, welcher gemäß § 35 Abs. 2 FamFG gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. MüKoZPO/Ulrici, 3. Aufl., § 35 FamFG Rn 10).
Androhung ist nicht abschließend
Auch die im weiteren Schreiben ausgesprochene Androhung kann ungeachtet des Umstands, dass eine solche vom Gesetz nicht mehr vorgesehen ist, jedenfalls keine über eine Zwischenentscheidung hinausgehende Wirkung entfalten. Eine Anfechtung durch den Adressaten der gerichtlichen Anordnung eröffnet das Gesetz in § 35 Abs. 5 FamFG nur gegen die Anordnung des Zwangsmittels. Die von der Rechtsbeschwerde für ihre gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des OLG München (NJW-RR 2010, 1603) betrifft mit § 71 GBO das Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung, welches im Gegensatz zum Beschwerderecht nach §§ 19 ff. FGG (jetzt §§ 58 ff. FamFG) durch das FGG-Reformgesetz nicht geändert worden ist.