Die Beteiligten waren etwas schnell …

Hier war der Betreuer und potentielle Erbe etwas zu schnell. Es wäre ihm zuzumuten gewesen darzustellen, woran die Vorlage der Schlussabrechnung oder des Erbscheins rein tatsächlich scheitert oder warum er aus Rechtsgründen meint, zu deren Vorlage nicht verpflichtet zu sein. Dann war die Schlussentscheidung abzuwarten. Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes wäre dann die Beschwerde statthaft gewesen.

… trotzdem müssen sie gehört werden

Die mangelnde Anfechtbarkeit einer Entscheidung bedeutet nicht, dass der Vortrag der Partei nicht zur Kenntnis zu nehmen ist. Die Darlegungen des ehemaligen Betreuers und potentiellen Erben waren bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Im Zweifel ist eine "Beschwerde" gegen eine unanfechtbare Handlung des Gerichtes oder eine Zwischenentscheidung als Gegenvorstellung aufzufassen und als solche zu bescheiden.

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