Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger
Nach § 294 InsO sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung, d.h. in der Wohlverhaltensphase, unzulässig. Ebenso sind einzelne Vereinbarungen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch die diesen ein Sondervorteil verschafft wird, nichtig.
Unterlassene Anmeldung ist keine Alternative
§ 294 InsO erfasst die Maßnahmen aller Insolvenzgläubiger. Zu den Insolvenzgläubigern gehören diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben und die ganz oder teilweise festgestellt wurden. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass zu den Insolvenzgläubigern auch diejenigen Gläubiger gehören, die ihre Forderung nicht zur Tabelle angemeldet haben oder deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil sie vom Schuldner übersehen oder weggelassen wurden (BGH NZI 2006, 602). § 294 InsO regelt vielmehr ein umfassendes Zwangsvollstreckungsverbot (BGH NZI 2005, 565).
Nichtanmeldung hätte gravierenden Nachteil
Soweit der Gläubiger einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Anmeldungen seiner Forderung aus diesem Rechtsgrund unterlässt, hätte dies für ihn einen weiteren gravierenden Rechtsnachteil. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nämlich nur die Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht berührt, die unter Angabe dieses Grundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet wurden.
Recht zur Zwangsvollstreckung kann wieder aufleben
Wird das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig beendet, weil dem Schuldner auf Antrag des Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt wird, so lebt das Recht zur Vollstreckung wieder auf. Eine bereits vor dem Insolvenzverfahren ausgebrachte Pfändung ist vom Drittschuldner wieder zu beachten, der Gläubiger wiederum kann neue Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Hinweis
Der privilegierte Gläubiger muss also ebenso wie der einfache Gläubiger, dem sogar der endgültige Verlust der Durchsetzbarkeit seiner Forderung droht, die Begleitung der Wohlverhaltensphase darauf ausrichten, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt oder ob aus Pflichtverstößen ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung hergeleitet werden kann. Ein besonderes Augenmerk sollte hier auf die Erfüllung der Arbeitsverpflichtung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gelegt werden.
Ratenzahlungsvereinbarung ist möglich
Vereinbarungen, durch die einzelnen Insolvenzgläubigern ein besonderer Vorteil verschafft wird, sind nach § 294 Abs. 2 InsO nichtig. Hierzu gehören allerdings nur Verpflichtungen und Verfügungsgeschäfte, die zu einem Vorteil eines Gläubigers führen, d.h. die Haftungsmasse verkürzen. Schließt dagegen der Gläubiger mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung, wobei der Schuldner seine Verpflichtungen aus unpfändbarem Arbeitseinkommen erfüllt, so steht dem § 294 Abs. 2 InsO nicht entgegen. Dass der Schuldner seinen Verpflichtungen durch Inanspruchnahme seines unpfändbaren Einkommens genügt, sollte in einer solchen Vereinbarung allerdings ausdrücklich festgehalten werden.