Nicht alle Möglichkeiten des Ausfüllens genutzt
Der BGH hat die zulässige Rechtsbeschwerde im Ergebnis für unbegründet erachtet. Der Antrag auf Erlass des PfÜB entspreche nicht der nach § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV i.V.m. Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschriebenen Form und sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Verwendung des Formulars ist zwingend
Gemäß § 829 Abs. 4 S. 1 ZPO wurden Formulare für den Antrag auf Erlass eines PfÜB eingeführt. Soweit Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO. Nach § 2 Satz 1 Nr. 2, § 5 ZVFV ist für Anträge auf Erlass eines PfÜB seit dem 1.11.2014 verbindlich das in Anlage 2 zur ZVFV vorgegebene Antragsformular zu nutzen.
Ausnahme: fehlende Zweckmäßigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Missverständlichkeit
Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 ZVFV. Der Gläubiger ist darüber hinaus vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (BGH NJW 2016, 81 m.w.N.).
Hier hätte der Gläubiger alles ausfüllen können
Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebene Formular erfasst den Fall des Gläubigers vollständig. Es bietet für den von dem Gläubiger gestellten Antrag auch hinsichtlich der Forderungsaufstellung auf Seite 3 umfassende und zweckmäßige Eintragungsmöglichkeiten. Der Verwendung einer zusätzlichen Anlage bedurfte es nicht:
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In Zeile 2 konnte die Restforderung aus der Hauptforderung in Höhe von 241,52 EUR eingetragen werden. Die Zeile "Restforderung aus Hauptforderung" erfasse nicht nur echte Teilforderungen oder solche Forderungen, die auf Grundlage einer einmaligen Teilzahlung reduziert worden seien, sondern jede wie auch immer zustande gekommene Restforderung. |
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In Zeile 4 hätten die Zinsforderung aus der Restforderung ab dem 22.6.2015 eingetragen werden können. |
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In Zeile 3 seien die ausgerechneten Zinsen in Höhe von 5,01 EUR einzutragen gewesen. |
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Die geltend gemachten unverzinslichen Kosten hätten entweder aufgeteilt in die Zeilen 6, 7, 8 und 11 oder insgesamt in Zeile 11 eingetragen werden können. |
Hinweis
Die Sichtweise des BGH trifft erkennbar zu, weil die Verrechnung der ursprünglichen Ratenzahlungen dazu geführt hatte, dass nur noch ein Teil der Hauptforderung übrig geblieben ist. Anders würde es sich verhalten, wenn nach der Verrechnung auch noch Kosten und Zinsen offen sind. Dann können diese drei Positionen nicht getrennt eingetragen werden.
BGH meint, dass Teilzahlungen nicht darzustellen sind
Bemerkenswert ist die Auffassung des BGH, dass die Erfassung der von Seiten der Schuldnerin erfolgten Ratenzahlungen nicht erforderlich sei. In das vorgegebene Formular sind lediglich die jeweiligen noch zu vollstreckenden Restforderungen einzutragen. Ein Anspruch des Drittschuldners, über die Höhe der ursprünglichen Hauptforderung, die erfolgten Ratenzahlungen und deren Anrechnung informiert zu werden, besteht nicht.
Hinweis
Das sehen Gerichtsvollzieher regelmäßig anders. Sie meinen, die richtige Verrechnung prüfen zu müssen. Unter Hinweis auf diese Entscheidung kann dieses Ansinnen nunmehr zurückgewiesen werden. Die Prüfung der richtigen Verrechnung ist Aufgabe des Schuldners, der bei nicht bereinigten Monierungen auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO mit dem materiell-rechtlichen Einwand der Erfüllung verwiesen werden kann.
So gehen auch die Zinsen ins Formular
Entgegen der Auffassung des Gläubigers konnte auch die Zinsforderung umfassend in Zeile 4 des vorgegebenen Formulars eingetragen werden. Zwar bietet das Formular entgegen der Auffassung des LG nicht die Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen aufzuführen, da in den Zeilen 3 und 4 jeweils nur Beträge "nebst" Zinsen eingesetzt werden können. Es war jedoch nicht erforderlich, die Zinsen aus der Restforderung in Höhe von 241,52 EUR für den Zeitraum vom 23.12.2014 bis zum 21.6.2015 auszurechnen. Vielmehr hätte der Gläubiger die Zinsforderung vollständig als vom Vollstreckungsgericht auszurechnende Nebenforderung in die zweite Spalte in der vierten Zeile des vorgegebenen Formulars wie folgt eintragen können:
Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird dabei deutlich, dass auch wegen der fortlaufenden Zinsen gepfändet werden soll (BGH NJW 2016, 81 m.w.N.).
BGH berücksichtigt Automatisierung nicht
Was der BGH in seiner Entscheidung leider nicht sieht, ist der zunehmende Grad der Automatisierung. Entsprechende systemseitige Eintragungen zu bewerkstelligen ist regelmäßig mit notwendigen Anpassungen der Software verbunden. Das wiederum löst hohe Kosten aus.
Ihre Optione...