Insolvenz und pfändungsfreie Beschäftigung bei der Ehefrau

Über das Vermögen des Schuldners wurde 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 1.10.2010 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und der Treuhänder bestellt. Der Schuldner ging seit dem 1.3.2010 einer Halbtagstätigkeit bei der S GmbH nach, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin seine Ehefrau ist. Sein monatliches Nettoeinkommen lag bis Ende des Jahres 2014 bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern weit unterhalb des Pfändungsfreibetrages. Er hatte gegenüber dem Finanzamt die Steuerklasse V gewählt. Seit Januar 2015 hat der Schuldner aufgrund einer Gehaltserhöhung und der Erhöhung der Stundenzahl auf wöchentlich 25 Stunden nach Wahl der Steuerklasse IV ein über dem Pfändungsfreibetrag liegendes Einkommen. Die pfändbaren Beträge führt er seitdem an den Treuhänder ab.

Gläubigerin beantragt Versagung der Restschuldbefreiung

Die Gläubigerin, deren Forderung zur Tabelle festgestellt ist, hat im September 2014 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen habe. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß die Restschuldbefreiung versagt. Das LG hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner erreichen, dass der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen wird.

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