Für den Forderungsverlust kann der Gläubiger etwas verlangen

Die Restschuldbefreiung ist Teil der in Art. 14 GG niedergelegten Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Der Gläubiger verliert seinen Vermögensanspruch zugunsten der Chance des Schuldners auf einen Neuanfang. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, setzt aber seinerseits voraus, dass der Schuldner für einen überschaubaren Zeitraum alle Anstrengungen unternimmt, noch einen Beitrag zur zumindest teilweisen Befriedigung der Gläubiger zu leisten. In diesem Kontext erklärt sich die Erwerbsobliegenheit.

Insolvenzverfahren aktiv begleiten

Der Gläubiger sollte diese Verpflichtung auch einfordern, in dem er zunächst seine Forderung anmeldet und damit die Obliegenheiten überhaupt aktiviert. Die Erwerbsobliegenheit lässt sich dann gut überwachen:

Aus der Vermögensauskunft zum Insolvenzantrag kann der Gläubiger die erlernte und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Schuldners entnehmen.
Dann kann er ebenso wie der Schuldner die Jobbörse der Arbeitsagentur (online) nutzen, um sich über angebotene Stellen zu informieren und diese zu dokumentieren. Das gilt in gleicher Weise für sonstige öffentliche Stellenangebote.
Ausgehend hiervon kann der Gläubiger den Treuhänder wie das Insolvenzgericht bitten, dem Schuldner aufzugeben, seine Bemühungen, der Erwerbsobliegenheit zu genügen, zu belegen. Hierüber wird der Treuhänder einen Bericht fertigen.
Genügt der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht, kann letztlich der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO gestellt werden. Dabei kann sich der Gläubiger dann auf den Bericht des Treuhänders zur Glaubhaftmachung berufen.

FoVo 9/2018, S. 175 - 180

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