Der elektronische Antrag nach § 829a ZPO
Ein PfÜB kann auf elektronischem Wege und damit günstiger und schneller (beachte § 804 Abs. 3 ZPO) aus einem Vollstreckungsbescheid beantragt werden, der ohne Rechtsnachfolgeklausel vorliegt, wenn
- die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;
- die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
- der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und
- der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.
Neben dem Vollstreckungsbescheid, der als elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen ist, müssen auch die Kostenbelege und eine Aufstellung der Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen dem Antrag beigefügt werden.
Hinweis
Das (bestenfalls) zusammengefasste elektronische Dokument aus dem PfÜB-Antrag nebst Anlagen, der Datei mit dem Vollstreckungsbescheid und der Datei mit den Kostenbelegen, der Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten, muss nach § 130a Abs. 3 ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg, etwa dem beA, eingereicht werden.
Der elektronische Antrag ist Standard
War die elektronische Antragstellung seit dem 1.1.2013 schon in fünf Bundesländern eingerichtet, ist sie seit dem 1.1.2018 bundesweit möglich. Sie muss seitdem als Standard angesehen werden, weil sie nicht nur den Zeit- und Sachaufwand für die Fertigung vieler Ausdrucke und Kopien sowie Porto spart, sondern auch schneller ist als die Antragstellung per Post. Für die Zwangsvollstreckung gilt, dass die Pfändung maßgeblich ist, die als erste ausgebracht wurde ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"), was sich aus § 804 Abs. 3 ZPO ergibt.
Die Gerichtsvollzieherkosten
Erhält der Gerichtsvollzieher den PfÜB, so sind zwei Fälle für die Vorbereitung der Zustellung zu unterscheiden:
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Der Gläubiger hat schon alle erforderlichen Kopien für die Pfändung gemacht: In diesem Fall muss der Gerichtsvollzieher die Kopien hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem PfÜB beglaubigen und erhält dafür die Beglaubigungsgebühr nach Nr. 102 KVGvKostG von 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten und danach von 0,15 EUR je weitere Seite. |
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Der Gläubiger hat einen elektronischen Antrag gestellt, so dass der Gerichtsvollzieher die notwendigen Kopien fertigen muss. In diesem Fall erhält er nach Nr. 700 KVGvKostG die Dokumentenpauschale in gleicher Höhe, d.h. ebenfalls 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten und danach von 0,15 EUR je weitere Seite. Da der Gerichtsvollzieher die Kopien selbst gefertigt hat, bedarf es keiner Beglaubigung mehr. |
Im Fall der Leserin hatte der Gerichtsvollzieher nun alle ihm übersandten Unterlagen kopiert, was die erheblichen Kosten verursacht hat.
Hinweis
Hier ist die Leserin noch gut davongekommen. Bei sehr alten Titeln mit einer erheblichen Anzahl von Kostenbelegen können die Gebühren oder Auslagen noch erheblich höher liegen.
Zugestellt werden muss nur "der Beschluss"
Der Fehler liegt hier ganz klar bei dem Gericht. Es hätte erkennen müssen, dass nur der PfÜB dem Drittschuldner und dem Schuldner zuzustellen ist, was sich schon aus dem Wortlaut von § 829 Abs. 2 S. 1 ZPO ergibt. Danach hat der Gläubiger dem Drittschuldner "den Beschluss" zuzustellen. Damit wird nach § 829 Abs. 3 ZPO die Pfändung bewirkt. Der Beschluss umfasst aber weder den Vollstreckungstitel noch die Kostenbelege und erst recht nicht das gerichtsinterne Transferprotokoll.
Hinweis
Das ergibt sich in gleicher Weise aus der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA). Nach § 121 Abs. 1 S. 1 GVGA ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (nach § 121 Abs. 4 GVGA, sofern dieser gesondert ergeht) zuzustellen. Die Zustellung weiterer Unterlagen ist dagegen nicht vorgesehen.
Setzt der Gerichtsvollzieher Kopier- oder Beglaubigungskosten für mehr als nur den PfÜB an, so kann gegen diesen Kostenansatz Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO erhoben werden. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens sind dann die Rechtsgedanken des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG und § 7 Abs. 1 GvKostG zu berücksichtigen: Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Die Kostenansatzbeschwerde nach § 5 GvKostG wäre nur dann möglich, wenn ein eindeutiger Fehler des Gerichtsvollziehers vorläge.
Hinweis
Es liegt hier die besondere Situation vor, dass das Vollstreckungsgericht den Fehler gemacht hat, indem es den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit den weiter...