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Seit 19.11.1967 ist in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 in Kraft. Weiterhin ist Frankreich seit 20.3.1976 Vertragsstaat des Baseler Übereinkommens über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972 und seit 1.12.1994 des Washingtoner UN-Übereinkommens über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments vom 26.10.1973. Im Bereich des Internationalen Erbrechts existieren in Frankreich im Übrigen (wohl) keine bilateralen Staatsverträge mehr, die wegen Art. 75 EuErbVO auch der EuErbVO vorgehen würden.[2]

[2] Zu bilateralen Staatsverträgen, deren Fortgeltung offensichtlich teilweise unklar ist, mit Tunesien, Algerien, verschiedenen afrikanischen Staaten und Laos siehe Mayer/Heuzé, Droit international privé, Rn 534; Revillard, Droit international privé et européen, Rn 935 ff.

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