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Der Ehegatte ist kraft Gesetzes erbberechtigt, jedoch nur in Ausnahmefällen pflichtteils- bzw. noterbberechtigt.[96] Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht entfällt mit der rechtskräftigen Ehescheidung, nicht bereits mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens. Gleiches gilt im Zweifel für letztwillige Verfügungen zugunsten des Ehegatten (Art. 265 Abs. 2 CC). Haben sich die Ehegatten nach Eheschließung mittels donation de biens à venir bzw. institution contractuelle gegenseitig als Erben eingesetzt,[97] so ist eine solche Vereinbarung nach Art. 1096 Abs. 1 CC ohnehin frei widerruflich, im Scheidungsfall hat dies jedoch wegen Art. 265 Abs. 2 CC in der Regel keine Bedeutung mehr.

[96] Siehe hierzu ausf. Döbereiner, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Frankreich, Rn 116 ff.
[97] Ausf. zur institution contractuelle Döbereiner, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Frankreich, Rn 132 ff.; ders., Ehe- und Erbverträge im deutsch-französischen Rechtsverkehr, S. 112 ff.

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