a) Vormalige einseitige Kollisionsnorm
Rz. 234
Zum internationalen Scheidungsrecht galt bis zum Inkrafttreten der Rom III-VO seit 11.7.1975 in Art. 309 CC eine einseitige Kollisionsnorm. Die Vorschrift bestimmt, dass französisches Scheidungsrecht anwendbar ist, wenn
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beide Ehegatten die französische Staatsangehörigkeit besitzen, |
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beide ihren Wohnsitz in Frankreich haben oder |
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kein ausländisches Recht sich für anwendbar erklärt und die französischen Gerichte international zuständig sind. |
Im Übrigen war das anwendbare Recht nach den ggf. beteiligten ausländischen Rechtsordnungen nach deren IPR zu ermitteln.
b) Geltung der Rom III-VO
Rz. 235
Seit 21.6.2012 gilt für Frankreich die Verordnung des Rates Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 156 ff. in diesem Werk).
Rz. 236
Für Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten gilt jedoch das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007. Der Begriff "Unterhalt" in diesem Sinn wird dabei in Frankreich weit verstanden, so dass darunter auch die prestation compensatoire gezählt wird. Die güterrechtlichen Wirkungen der Scheidung werden vom Güterrechtsstatut entschieden, die erbrechtlichen Folgen vom Erbstatut.
Rz. 237
Sonderregeln gelten auch für die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder und deren Schutz. Anwendbar sind das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19.10.1996 (ersetzt für Frankreich seit 1.2.2011 das Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5.10.1961), das Luxemburger Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom 20.5.1980, das Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 und schließlich die Verordnung des Rates Nr. 2201/2003 (EUEheVO 2003 oder Brüssel IIa-VO).