Rz. 114

Gemäß Art. 968 C.C. kann ein Testament nicht in einer Urkunde von zwei oder mehreren Personen errichtet werden. Gemeinschaftliche Testamente sind also grundsätzlich verboten. Diese Regelung soll zunächst die Testierfreiheit schützen, eine Beeinflussung des Testierenden durch eine andere Person soll verhindert werden. Darüber hinaus soll die Vorschrift des Art. 968 C.C. die freie Widerruflichkeit eines Testaments sichern, die gem. Art. 895 C.C. wesentliches Charakteristikum eines Testaments ist. Der Testierende soll nicht der Fehlvorstellung unterliegen, er sei an seine Verfügungen gebunden, weil er sie zusammen mit einer anderen Person errichtet hat. Die Vorschrift des Art. 968 C.C. wird in der französischen Rechtsprechung und Lehre restriktiv interpretiert. Zur kollisionsrechtlichen Behandlung siehe Rdn 41 f.

 

Rz. 115

Verboten ist nur, dass ein Partner allein ein Testament errichtet und der andere lediglich mitunterschreibt. Die äußerliche Verbindung zweier Testamente, die zwar auf einem Blatt niedergeschrieben, aber durch einen Strich räumlich getrennt, in sich abgeschlossen oder auf der Vorder- und Rückseite des Blattes niedergelegt sind, fällt nicht unter die Vorschrift des Art. 968 C.C.[94] Zulässig sind auch am gleichen Tag errichtete wechselbezügliche, also psychologisch voneinander abhängige Verfügungen, solange sie auf getrennten Blättern niedergelegt sind. Die Wechselbezüglichkeit kann jedoch nichts an der freien Widerruflichkeit der Testamente ändern. Ein Verstoß gegen das Verbot gemeinschaftlicher Testamente führt zur absoluten Nichtigkeit der Verfügungen.

[94] Malaurie/Aynès, Successions, Libéralités, Rn 509; Terré/Lequette/Gaudemet, Successions, Libéralités, Rn 412.

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