a) Allgemeines
Rz. 137
Das Verbot der Erbverträge wird weiter vor allem durch die Möglichkeit der sog. institution contractuelle eingeschränkt, geregelt in den Art. 1082 ff. C.C. Eine weitere Ausnahme vom Verbot der pactes sur succession future stellt die sog. donation-partage dar, die ihre Wirkung vor allem bei der Erbauseinandersetzung entfaltet und deshalb dort behandelt wird. Bei der institution contractuelle oder donation de biens à venir handelt es sich um einen Vertrag, durch den eine Person, der sog. instituant oder donateur, einem anderen, dem sog. institué oder donataire, verspricht, ihm im Todesfall sein gesamte Vermögen, einen Teil seines Vermögens oder einen bestimmten Gegenstand unentgeltlich zu hinterlassen.
Rz. 138
Es gibt drei Formen der institution contractuelle:
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die institution contractuelle durch Dritte zugunsten von künftigen Ehegatten in deren Ehevertrag, |
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die institution contractuelle zwischen künftigen Ehegatten in ihrem Ehevertrag und |
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die institution contractuelle zwischen Ehegatten nach Eheschließung außerhalb eines Ehevertrages. |
In der Praxis ist vor allem die institution contractuelle zwischen (künftigen) Ehegatten von Bedeutung.
b) Die institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten
Rz. 139
Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehevertrag erfolgen, so dass gem. Art. 1394 Abs. 1 C.C. eine notarielle Beurkundung unter Beteiligung des instituant erforderlich ist. Beim institué reicht die in Art. 1398 Abs. 1 C.C. geregelte Fähigkeit, einen Ehevertrag abzuschließen, aus, dagegen muss der instituant im Zeitpunkt des Abschlusses der institution contractuelle die Fähigkeit besitzen, Schenkungen unter Lebenden zu tätigen (capacité de donner entre vifs). Testierfähigkeit (capacité de tester) ist nicht ausreichend.
Rz. 140
Die Anfechtbarkeit einer institution contractuelle wegen Willensmängeln richtet sich nach den allgemein für Verträge geltenden Regeln der Art. 1130 ff. C.C. Wie bei einem Testament ist auch bei einer donation anders als bei sonstigen Verträgen eine Täuschung durch einen Dritten erheblich. Für die Anfechtung gilt die Fünfjahresfrist des Art. 2224 C.C., die nach Art. 1144 C.C. bei einem Irrtum und bei einer Täuschung mit Entdeckung, bei Drohung und Zwang mit Ende der Zwangslage zu laufen beginnt. Eine Anfechtung durch Gesamtrechtsnachfolger kommt nur in Betracht, wenn die Frist für den Erblasser noch nicht abgelaufen ist. Die für den Erblasser ggf. bereits verstrichene Frist ist zu Lasten der Gesamtrechtsnachfolger anzurechnen.
Rz. 141
Der Kreis der möglichen Begünstigten einer institution contractuelle ist in Art. 1082 Abs. 1 C.C. abschließend aufgezählt. Die Einsetzung anderer Personen ist nichtig. Die Vorschrift nennt zunächst die künftigen Ehegatten. Der instituant kann zugunsten beider oder nur zugunsten eines von ihnen verfügen. Für den Fall des Vorversterbens des bzw. der eingesetzten Ehegatten kann eine institution contractuelle auch zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder vereinbart werden. Über den Wortlaut hinaus bezieht sich die Vorschrift nicht nur auf Kinder, sondern auf alle Abkömmlinge. Gemäß Art. 1082 Abs. 2 C.C. wird eine solche Ersatzeinsetzung vermutet. Diese Regelung gilt auch, wenn der/die erstberufenen Ehegatten ausschlagen oder erbunwürdig sind. Sie ist auf durch die Eheschließung legitimierte und auf von beiden Partnern während der Ehe gemeinsam adoptierte, nicht aber auf uneheliche oder aus einer früheren Ehe stammende Kinder anwendbar. Die Begünstigung muss allen Kindern zugestanden werden. Nach überwiegender Meinung kann eine institution contractuelle auch allein zugunsten der Kinder, also unter Übergehung der Ehegatten, abgeschlossen werden.
Rz. 142
Gegenständlich kann sich die institution contractuelle auf das gesamte Vermögen (institution universelle), auf einen Teil des Vermögens (institution à titre universelle) oder auch nur auf einen einzelnen Gegenstand (institution à titre particulier) beziehen. Es gilt die allgemeine Systematik der Legate des Art. 1002 C.C.
Rz. 143
Die institution contractuelle führt zu Lebzeiten des Verfügenden zu keinem Rechtsübergang. Aus Art. 1083 C.C. ergibt sich, dass der instituant seine uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über sein Vermögen behält. Auch Gläubiger haben uneingeschränkt Zugriff auf die von der institution contractuelle erfassten Gegenstände. Die freie Verfügungsmacht des instituant findet ihre Grenze zunächst im allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs. Rechtsgeschäfte sind, selbst wenn sie entgeltlich erfolgen, unwirksam, wenn sie in böswilliger Absicht zur Aushöhlung der institution contractuelle vorgenommen werden. Darüber hinaus kann der instituant gem. Art. 1083 C.C. – abgesehen von geringen Summen, Anstandsschenkungen ...