Rz. 170

Grundsätzlich kann jeder Miterbe gem. Art. 815 Abs. 1 C.C. jederzeit die Teilung verlangen. Vertraglich kann ein Teilungsausschluss gem. Art. 1873–2 ff. C.C. bis zu einer Dauer von fünf Jahren vereinbart werden. Gerichtlich kann auf Antrag gem. Art. 821 ff. C.C. ein Teilungsausschluss auf die Dauer von höchstens fünf Jahren (Art. 823 C.C.), bei Minderjährigkeit von Miterben auch bis zur Volljährigkeit des Jüngsten, bei Vorhandensein eines überlebenden Ehegatten auch bis zu dessen Tod, angeordnet werden, wenn im Nachlass ein Unternehmen vorhanden ist und der Erblasser einen Ehegatten oder minderjährige Kinder hinterlässt. Das Gleiche gilt für die Ehewohnung samt Inventar. Ein Teilungsaufschub von bis zu zwei Jahren kann nach Art. 820 C.C. angeordnet werden, wenn die Zerschlagung des Nachlasses unwirtschaftlich wäre oder die Fortführung eines Unternehmens gefährden würde.

 

Rz. 171

Die Teilung der Nachlassmasse kann entweder gütlich oder gerichtlich erfolgen. Die gütliche Teilung (partage amiable) erfordert gem. Art. 835 Abs. 1 C.C., dass alle Gemeinschaftsmitglieder geschäftsfähig und sich über ein gemeinsames Vorgehen einig sind. Sie bedarf keiner besonderen Form, nur bei Zugehörigkeit von Grundstücken zum Nachlass ist nach Art. 835 Abs. 2 C.C. notarielle Beurkundung erforderlich.

 

Rz. 172

Für die gerichtliche Teilung (partage judiciaire) gem. Art. 840 C.C. ist gem. Art. 45 C.P.C., Art. 841 C.C. das Tribunal de grande instance am Ort des Erbfalls zuständig. Ein Übergang von der gerichtlichen zur einvernehmlichen Teilung ist nach Art. 842 C.C. jederzeit möglich. Das Gericht ordnet ggf. nach einer Versiegelung des Nachlasses die Teilung an, schätzt den Nachlass, lässt einzelne Nachlassgegenstände verkaufen und beauftragt einen Notar mit der Ausführung der Teilung. Letzterer stellt zunächst die Teilungsmasse fest. Dabei hat er gem. Art. 825 Abs. 2 C.C. ausgleichspflichtige Vorausempfänge zu berücksichtigen (rapport des libéralités). Im Grundsatz geht das französische Recht jeweils vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Erblasser davon aus, dass alles, was ein Erbe vom Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erhalten hat, auf seinen Erbteil anzurechnen ist (Art. 843 Abs. 1 C.C.), während umgekehrt bei Vermächtnissen vermutet wird, dass sie eine besondere Begünstigung des Betreffenden darstellen sollen und damit nicht der Ausgleichspflicht unterliegen (Art. 843 Abs. 2 C.C.). Anschließend erfolgt nach Art. 825 ff. C.C. die Bildung von Losen durch den Notar, die gerichtlich zu genehmigen ist. Die unwirtschaftliche Zerschlagung von Vermögensgegenständen soll dabei nach Art. 830 C.C. möglichst vermieden werden. Den Abschluss des Verfahrens bilden die Verlosung selbst und die Aushändigung der Lose an die Erben. Jeder Miterbe erhält nach Art. 826 C.C. Werte, die seinem Anteil am Gesamtnachlass entsprechen. Möglich ist in bestimmten Fällen gem. Art. 831 ff. C.C. eine vorzugsweise Zuteilung an bestimmte Miterben (attribution préférentielle), insbesondere der Ehewohnung an den überlebenden Ehegatten und von Betrieben, Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen in den Bereichen Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und freie Berufe.[126]

 

Rz. 173

Gemäß Art. 883 C.C. wird jeder Miterbe so angesehen, als habe er die ihm zugeteilten Gegenstände bereits im Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbar vom Erblasser erhalten. Die Teilung ist also nur deklaratorisch (effet déclaratif) und hat Rückwirkung (effet rétroactif).[127]

[126] Hierzu Exner, Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im deutschen und im französischen Recht, S. 81 ff. (auf dem Stand vor der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Erbrechtsreform).
[127] Die Teilung ist im Hinblick auf Immobilien gem. Art. 28 Nr. 3, 29 des Dekrets Nr. 55–22 vom 4.1.1955 im beim service chargé de la publicité foncière zu veröffentlichen. Erleidet ein Dritter durch die Nichtpublikation einen Schaden, so ist ihm dieser gem. Art. 30 Nr. 4 des Dekrets zu ersetzen.

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