a) Eheschließungen im Ausland
Rz. 42
Eheschließungen im Ausland werden nach Art. 171–1, 202–2 CC anerkannt, wenn sie entsprechend der Regel locus regit actum in der im Ausland vorgeschriebenen Form forme locale oder vor einem französischen Konsulat geschlossen wurden. In Frankreich werden daher z.B. durch Franzosen in Las Vegas in einer Wedding Chapel während eines Urlaubsaufenthalts geschlossene Ehen oder in Spanien lediglich kirchlich geschlossene Ehen anerkannt. Die materiellen Voraussetzungen sind jedoch einzuhalten.
Rz. 43
Auch ein Aufgebotsverfahren ist nach Art. 171–2 CC durchzuführen. Zuständig hierfür ist die Botschaft bzw. das Konsulat am Ort der Eheschließung. Nach Durchführung des Aufgebots wird ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt (certificat de capacité à mariage). Hat die Botschaft bzw. das Konsulat Zweifel an der Wirksamkeit der geplanten Eheschließung, können sie nach Art. 171–4 CC die französische Staatsanwaltschaft anrufen. Diese kann innerhalb von zwei Monaten Einspruch erheben, gegen den eine Anrufung des Tribunal judiciaire möglich ist. Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe entfaltet nach Art. 171–5 Abs. 1 S. 2 CC zwischen den Ehegatten und im Hinblick auf ihre Kinder ohne weiteres ihre Wirkungen. Um der Ehe auch im Übrigen Drittwirkung zu verschaffen, ist nach Art. 171–5 ff. CC eine Eintragung im französischen Standesamtsregister erforderlich, die über die Botschaft bzw. das Konsulat am Ort der Eheschließung beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft kann sich bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Ehe der Eintragung widersetzen.
b) Eheschließungen in Frankreich
Rz. 44
Ausländer können in Frankreich unter den gleichen Voraussetzungen heiraten wie Franzosen. Ein Aufgebotsverfahren ist auch durch in Frankreich lebende Ausländer durchzuführen. Lebt ein Ehegatte im Ausland und sieht sein Heimatrecht kein Aufgebotsverfahren vor, kann der Standesbeamte dennoch die Eheschließung durchführen. Ein Ehefähigkeitszeugnis ist bei Ausländern nicht erforderlich. Ausländer, deren Heimatrecht eine religiöse Eheschließung verlangt, können in Frankreich wirksam nur vor dem Standesbeamten heiraten; es handelt sich insoweit um eine Formfrage. Eheschließungen vor konsularischen oder diplomatischen Vertretungen ausländischer Staaten sind nach dem Wiener UN-Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963 in Frankreich zulässig, wenn beide Ehegatten die Nationalität des betreffenden Staates haben.
Rz. 45
Eine Besonderheit gilt für Marokkaner. Nach marokkanischem Recht kann eine Ehe materiell wirksam grundsätzlich nur in religiöser Form geschlossen werden, eine Zivilehe allein ist nicht ausreichend. Nach Art. 6 des französisch-marokkanischen Staatsvertrages vom 10.8.1981 wird eine in Frankreich geschlossene Zivilehe jedoch in Marokko anerkannt.