Rz. 126
Zur Ermittlung, ob der Erblasser im konkreten Fall wertmäßig die quotité disponible überschritten hat, sind die ermittelten Quoten gem. Art. 922 Abs. 2 C.C. auf das nicht durch Schenkungen oder Verfügungen von Todes wegen verminderte Vermögen des Erblassers anzuwenden. Hierzu wird gem. Art. 922 Abs. 1 C.C. zunächst der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers festgestellt. Die Gegenstände, über die der Erblasser testamentarisch verfügt hat, sind mitzuzählen. In einem zweiten Schritt sind dann von der so ermittelten Aktivmasse gem. Art. 922 Abs. 2 C.C. die Schulden des Erblassers abzuziehen. Schließlich sind gem. Art. 922 Abs. 2 C.C. fiktiv die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen hinzuzuzählen. Dabei wird der Zustand der weggegebenen Gegenstände im Zeitpunkt der Schenkung, aber ihr Wert zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei Veräußerung gilt der Wert im Zeitpunkt der Veräußerung. Bei Anschaffung von Ersatzgegenständen zählt der Wert der neuen Gegenstände im Zeitpunkt des Erbfalls, jedoch ihr Zustand im Zeitpunkt des Erwerbes. Erleidet der Ersatzgegenstand aufgrund seiner Natur, z.B. weil es sich wie etwa bei einem Auto um einen abnutzbaren Gegenstand handelt, dagegen eine Wertminderung bis zum Tod, so bleibt der Ersatzgegenstand außer Betracht. Nach Art. 918 C.C. wird auch der Wert der Gegenstände hinzugezählt, die der Verstorbene an Nachfahren in gerader Linie gegen Rentenzahlung oder unter Nießbrauchsvorbehalt verkauft hat, dies kann jedoch nur von den anderen Abkömmlingen geltend gemacht werden, die der Veräußerung nicht zugestimmt haben. Eine Anrechnung von Schenkungen an Noterben selbst auf deren Noterbrecht ist nach Art. 919–1 C.C. vorzunehmen, wenn es sich um eine Schenkung en avancement de part successorale handelt, die Zuwendung kann nach Art. 919 C.C. aber auch ausdrücklich hors part successorale, also außerhalb des Erbteils, gewesen sein.