Rz. 33

Im französischen Recht ist zwischen dem sog. ordre public interne und dem sog. ordre public international zu unterscheiden. Unter Ersteren fallen gem. Art. 6 C.C. die zwingenden Vorschriften des französischen Sachrechts, von denen nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann. Letzterer entspricht dem Begriff des ordre public in Art. 6 EGBGB bzw. Art. 35 EuErbVO. Nicht selten wurde in der Vergangenheit in Frankreich die ordre public-Schranke herangezogen, um unliebsame Ergebnisse zu korrigieren mit der Begründung, dass es sich um einen Verstoß gegen das französische Pflichtteilsrecht handelt.

 

Rz. 34

Inzwischen ist höchstrichterlich[35] geklärt, dass der Ausschluss des Noterb- oder Pflichtteilsrechts nach dem anwendbaren Erbstatut nicht von vornherein und generell gegen den französischen ordre public verstößt, sondern nur, wenn dies im Einzelfall zu absolut untragbaren Ergebnissen führt, etwa wenn minderjährige Kinder völlig ohne Versorgung zurückbleiben würden.[36] Zur Behandlung von Erbverträgen unter dem Aspekt des ordre public siehe Rdn 36 f.

[35] Cass. Civ 1re, 27 septembre 2017, n° 16–13151 und n° 16–17198; hierzu Fulchiron, D 2017, 2310; Guillaumé, D 2017, 2185; Stade, ZErb 2018, 29; Süß, ZEV 2017, 567.
[36] Khairallah, in: Khairallah/Revillard, Droit européen des successions. Règlement du 4 juillet 2012, Rn 128 ff.; Lagarde, Rev.crit. DIP 2012, 691, 710; Sana-Chaillé de Néré, JCP éd N, 2013, Nr. 15, p. 39, 44; siehe auch Fongaro, JCP éd N, 2013, Nr. 15, p. 27, 29.

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