Rz. 33
Im französischen Recht ist zwischen dem sog. ordre public interne und dem sog. ordre public international zu unterscheiden. Unter Ersteren fallen gem. Art. 6 C.C. die zwingenden Vorschriften des französischen Sachrechts, von denen nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann. Letzterer entspricht dem Begriff des ordre public in Art. 6 EGBGB bzw. Art. 35 EuErbVO. Nicht selten wurde in der Vergangenheit in Frankreich die ordre public-Schranke herangezogen, um unliebsame Ergebnisse zu korrigieren mit der Begründung, dass es sich um einen Verstoß gegen das französische Pflichtteilsrecht handelt.
Rz. 34
Inzwischen ist höchstrichterlich[35] geklärt, dass der Ausschluss des Noterb- oder Pflichtteilsrechts nach dem anwendbaren Erbstatut nicht von vornherein und generell gegen den französischen ordre public verstößt, sondern nur, wenn dies im Einzelfall zu absolut untragbaren Ergebnissen führt, etwa wenn minderjährige Kinder völlig ohne Versorgung zurückbleiben würden.[36] Zur Behandlung von Erbverträgen unter dem Aspekt des ordre public siehe Rdn 36 f.
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