a) Allgemeines
Rz. 177
Das komplizierte Auseinandersetzungsverfahren ist (teilweise) überflüssig im Fall der Vorausteilung gem. Art. 1075 ff. C.C. Diese Form ist seit 1.1.2007 nicht mehr auf die Eltern beschränkt (frühere sog. partage d’ascendents), vielmehr kann jede Person durch eine sog. libéralité-partage die Verteilung der Güter unter den in Aussicht genommenen Erben regeln. Die Vorausteilung kommt in zwei Formen vor.
b) Die donation-partage
Rz. 178
Die erste Form stellt die sog. donation-partage gem. Art. 1076 ff. C.C. dar. Hierunter versteht man das Recht, vertraglich bereits zu Lebzeiten das gegenwärtige Vermögen oder Teile desselben unter seinen voraussichtlichen Erben zu verteilen. Gemäß Art. 1075 Abs. 2 S. 2, 931 C.C. ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich. Voraussichtliche Erben sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Verfügung die Erben wären. Sie werden bereits vor dem Erbfall unwiderruflich Eigentümer der betreffenden Gegenstände. Bei Eintritt des Erbfalls stellen die geschenkten Güter ihren Erbteil dar. Die donation-partage hat einen Doppelcharakter als Schenkung und Erbteilung und ist als Ausnahme vom Verbot der pactes sur succession future anzusehen. Zulässig ist ferner nach Art. 1075–1, 1078–4 C.C. eine donation-partage zugunsten gradfernerer Abkömmlinge unter Zustimmung der gradnäheren Abkömmlinge, also z.B. zugunsten von Enkeln unter Übergehung der eigenen Kinder als Zwischengeneration, auch wenn in diesem Fall die Enkel nicht die voraussichtlichen Erben sind, da sie bei gesetzlicher Erbfolge nicht zum Zug kommen würden. Diese Möglichkeit besteht nach Art. 1078–5 C.C. auch dann, wenn nur ein Kind vorhanden ist. Außenstehende Dritte können nach Art. 1075–2 C.C. neben den voraussichtlichen Erben beteiligt sein, wenn der Schenker Inhaber eines Betriebes oder beherrschender Gesellschafter einer Gesellschaft in den Bereichen Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und freie Berufe ist und dem Dritten der Betrieb bzw. die Gesellschaftsanteile zugewendet werden sollen.
c) Das testament-partage
Rz. 179
Eine Erbauseinandersetzung kann weiterhin bei Vorliegen eines Teilungstestaments gem. Art. 1079, 1080 C.C. überflüssig sein. Dieses ist wie ein gewöhnliches Testament frei widerruflich und darf ebenfalls nur die Teilung unter Abkömmlingen betreffen. Folge eines testament partage ist nicht, dass die Eingesetzten testamentarisch bedacht sind. Vielmehr bleiben sie gesetzliche Erben, die jeweiligen Zuwendungen stellen ihren gesetzlichen Erbteil dar.