a) Vorverfahren, Anwaltszwang
Rz. 218
Bei den anderen Formen der gerichtlichen Scheidung muss zunächst eine Art Vorverfahren durchgeführt werden. Hierzu ist nach Art. 251 CC, 1106 CPC über einen Rechtsanwalt bei Gericht ein einleitender Schriftsatz einzureichen. In diesem werden die Scheidungsgründe und die Art der begehrten Scheidung nicht angegeben. Im Einleitungsschriftsatz sind jedoch gewünschte vorläufige Maßnahmen und eine summarische Begründung hierzu aufzuführen.
b) Schlichtungsgespräch (conciliation)
Rz. 219
Nach Art. 252 CC ist anschließend zwingend ein Schlichtungsversuch durchzuführen (allerdings nur nach der bis voraussichtlich 1.1.2021 geltenden Rechtslage, danach wird es das Schlichtungsverfahren nicht mehr geben), bei dem der Richter versucht, ein Einvernehmen über die Scheidungsvoraussetzungen und die Scheidungsfolgen herbeizuführen. Hierzu werden die Ehegatten nach Art. 1108 Abs. 1 CPC mit einer Frist von mindestens 15 Tagen mittels Einschreiben mit Rückschein geladen.
Rz. 220
Zum Schlichtungstermin ist persönliches Erscheinen – ggf. aber nicht zwingend unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts – erforderlich. Soll im Schlichtungsgespräch die Scheidung akzeptiert werden, müssen nach Art. 253 CC beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein. Im Schlichtungstermin selbst werden nach Art. 252–1 CC beide Ehegatten getrennt und anschließend gemeinsam angehört. Erscheint der Antragsgegner nicht, erläutert der Richter nach Art. 252–1 Abs. 3 CC die Angelegenheit allein mit dem Antragsteller. Die Rechtsanwälte werden erst nach Anhörung der Ehegatten zugezogen.
Rz. 221
Das Schlichtungsverfahren kann nach Art. 252–2 CC unterbrochen werden, um den Ehegatten eine Überlegungszeit von bis zu acht Tagen zu gewähren. Wenn der Kläger daraufhin seine Klage aufrechterhält, schlägt der Richter nach Art. 252–3 CC den Ehegatten vor, sich gütlich zu einigen und fordert sie auf, einen Vorschlag über die Regelung der Scheidungsfolgen zu machen.
Rz. 222
Er kann in diesem Zusammenhang vorläufige Maßnahmen nach Art. 255 CC anordnen. Die im Schlichtungsverfahren gemachten Angaben sind im Scheidungsverfahren nach Art. 252–4 CC i.Ü. nicht verwertbar.
c) Weiteres Verfahren
Rz. 223
Kommt es zu keiner Versöhnung der Ehegatten im Schlichtungsgespräch, wird dies nach Art. 1111 Abs. 1 CPC vom Richter festgestellt, der Antragsteller kann – im Falle der akzeptierten Scheidung können beide Ehegatten – dann nach Art. 257–1 CC die eigentliche Scheidungsklage erheben und das eigentliche Scheidungsverfahren einleiten. Die Klage kann nach Art. 1113 CPC innerhalb von drei Monaten nur durch den Ehegatten, der das Verfahren eingeleitet hat, erhoben werden, anschließend auch durch den anderen Ehegatten. Ist nach dreißig Monaten die Scheidungsklage nicht erhoben, so ist das bisherige Verfahren hinfällig. Dem Scheidungsantrag sind nach Art. 257–2 CC, 1115 CPC eine summarische Vermögensaufstellung sowie ein Vorschlag zur Regelung der finanziellen Scheidungsfolgen beizufügen.
d) Verhandlung, Verfahrensgrundsätze
Rz. 224
Die Gerichtsverhandlung ist gem. Art. 248 CC nichtöffentlich. Hinsichtlich der Beweislast gelten grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze, die Beweislast obliegt also grundsätzlich demjenigen, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft. Nach Art. 259 CC sind grundsätzlich alle Beweismittel zugelassen, nach Art. 259–1 CC sind jedoch gewaltsam oder durch Täuschung erlangte Beweismittel ausgeschlossen. Abkömmlinge – auch einseitige – sind nach Art. 259 S. 2 CC als Zeugen ausgeschlossen.
e) Scheidungsurteil, weiteres Verfahren
Rz. 225
Der Richter kann die Scheidungsklage abweisen mit der Folge, dass die Ehegatten verheiratet bleiben. Der Richter kann in diesem Fall von Amts wegen über die gemeinsamen Beiträge zum ehelichen Leben, den – ggf. wohl auch getrennten – Wohnort der Ehegatten und die Ausübung der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder regeln.