Rz. 281
In Frankreich ist seit 1.10.1998 das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 484 ff. in diesem Werk) in Kraft, die allerdings nicht das anwendbare Recht regelt.
Rz. 282
Nach Art. 370–3 Abs. 1 CC unterliegt eine Adoption in erster Linie dem Heimatrecht des Annehmenden, wobei jedoch in jedem Fall nach Art. 370–3 Abs. 3 CC ein gesetzlicher Vertreter des Kindes zustimmen muss. Bei einer gemeinsamen Adoption durch Ehegatten ist das Ehewirkungsstatut anwendbar, also das gemeinsame Heimatrecht, hilfsweise das Recht am gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Eine Adoption kann nach Art. 370–3 Abs. 1 S. 2 CC nicht ausgesprochen werden, wenn das Heimatrecht jedes Ehegatten dies verbietet. Die Adoption eines minderjährigen ausländischen Kindes kann nicht ausgesprochen werden, wenn dessen Heimatrecht eine Adoption verbietet, es sei denn, das Kind wurde in Frankreich geboren und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Die Wirkungen einer in Frankreich ausgesprochenen Adoption richten sich nach Art. 370–4 CC. Über die erbrechtlichen Auswirkungen einer Adoption entscheidet das Erbstatut.
Rz. 283
Ausländische Adoptionen werden in Frankreich ohne Exequaturverfahren anerkannt. Wirksame ausländische Adoptionen werden nach Art. 370–5 CC in Frankreich wie Volladoptionen behandelt, wenn sie vollständig die ursprüngliche Abstammung beseitigen, anderenfalls wie Einfachadoptionen.