Rz. 41

Das im französischen Recht geltende Verbot des gemeinschaftlichen Testaments (siehe Rdn 114 f.) wird in Frankreich als formelles Verbot angesehen.[48] Dies wurde von der Cour de Cassation in einem Urteil vom 21.11.2012 bestätigt.[49] Zwar soll Art. 968 C.C., in dem das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments materiellrechtlich verankert ist, vor allem die Testierfreiheit und die freie Widerruflichkeit des Testaments schützen. Dies spricht eher für eine Qualifikation als materielles Verbot. Dennoch gehen französische Rechtsprechung und Lehre nahezu einhellig von einem formellen Verbot aus. Nach dem Formstatut zulässig errichtete gemeinschaftliche Testamente werden deshalb in Frankreich auch dann anerkannt, wenn französisches Recht Erbstatut ist. Ihnen kommt jedoch keinerlei Bindungswirkung zu. Auch in Deutschland wird Art. 968 C.C. nach nahezu einhelliger Auffassung als formelles Verbot angesehen.[50]

 

Rz. 42

In der französischen Literatur zur EuErbVO wird allgemein davon ausgegangen, dass bindende gemeinschaftliche Testamente etwa nach deutschem Recht oder mutual wills des englischen Rechts den weiten Erbvertragsbegriff des Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuErbVO erfüllen und daher nach Art. 25 EuErbVO zu beurteilen sind.[51] Es wird jedoch auch vertreten, dass ein in einer Rechtsordnung enthaltenes Verbot der gemeinschaftlichen Testamente unter Geltung der EuErbVO stets als Frage der Formwirksamkeit des Testaments zu behandeln ist.[52]

[48] Vgl. z.B. T.G.I. Paris, Rev.crit.d.i.p. 1982, 684 (685); Mayer/Heuzé, Droit international privé, Rn 850.
[49] Cass. Civ 1re, 21 novembre 2012, D 2013, 880; hierzu Döbereiner, ZEV 2014, 486.
[50] Vgl. nur Palandt/Thorn, Art. 25 EGBGB Rn 14; Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 312; krit. MüKo-BGB/Birk, Art. 26 EGBGB Rn 100; zur kollisionsrechtlichen Behandlung gemeinschaftlicher Testamente nach der EuErbVO siehe ausf. § 4 Rdn 47.
[51] Boulanger, JCP éd N, 2013, Nr. 27, p. 39, 41; Khairallah, in: Khairallah/Revillard, Droit européen des successions. Règlement du 4 juillet 2012, Rn 138.
[52] Revillard, in: Khairallah/Revillard, Droit européen des successions. Règlement du 4 juillet 2012, Rn 180.

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