Rz. 89

Das französische Recht unterscheidet allgemein ordentliche gesetzliche Erben (successeurs réguliers) und außerordentliche gesetzliche Erben (successeurs irréguliers). Ersteren steht die sog. saisine[75] zu, d.h., der Besitz geht kraft Gesetzes im Augenblick des Erbfalls auf den Erben über, während Letztere, zu denen heute gem. Art. 724 Abs. 3, 811 C.C. nur noch der Staat gehört, der gerichtlichen Besitzeinweisung (envoi en possession) bedürfen.

 

Rz. 90

Der überlebende Ehegatte zählt zu den successeurs réguliers, auch wenn er im Einzelfall nur einen Nießbrauch an einem Teil des Nachlasses erhält.

[75] Ausführlich hierzu Fischer, Das französische Rechtsinstitut der "Saisine", S. 36 ff.

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