Rz. 48
Nach dem in Art. 724 Abs. 1 C.C. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Universalsukzession umfasst der Nachlass im Prinzip[59] das gesamte Vermögen und alle Ansprüche und Rechte des Verstorbenen ohne Rücksicht auf Art oder Herkunft der Gegenstände. Umgekehrt haben gesetzliche Erben, Universal- und Erbteilsvermächtnisnehmer alle Schulden und Lasten der Erbschaft zu tragen.
Rz. 49
Vererblich sind grundsätzlich alle vermögenswerten Positionen. Besonderheiten gelten für Familienerinnerungsstücke. Diese werden nach dem Tod nach gerichtlichem Ermessen dem geeignetsten Angehörigen des Verstorbenen zugewiesen.[60] Unvererblich sind einige mit der Persönlichkeit des Verstorbenen eng verbundenen Rechte, die sog. droits patrimoniaux à caractère personnel, wie z.B.[61] Leibrenten (Art. 1980 C.C.), Unterhaltsansprüche, Ruhe- und Invaliditätsrenten, der Nießbrauch (Art. 617 C.C.) oder dingliche Wohn- und Nutzungsrechte (Art. 625, 617 C.C.).
Rz. 50
Ebenso erlöschen Verpflichtungen des Erblassers höchstpersönlicher Art, wie z.B. aus Auftrag (Art. 2003 C.C.), und grundsätzlich Unterhaltspflichten. Besonderheiten bestehen bezüglich der Rechte des Mieters aus einer Wohnraummiete, die entgegen der Vorschrift des Art. 1742 C.C. nicht den Erben, sondern gem. Art. 1751 C.C. und Art. 14 des Gesetzes Nr. 89–462 vom 6.7.1989 Personen, die einen gemeinsamen Hausstand mit dem Verstorbenen hatten, insbesondere dem Ehegatten oder Partner eines PACS, ggf. aber auch einem nichtehelichen Lebensgefährten, zugewiesen werden.[62]
Rz. 51
Nichtvermögensrechte (droits extrapatrimoniaux) gehören nicht zum Nachlass. Sie können jedoch in einigen Fällen noch nach dem Tod des Erblassers ausgeübt werden. Hierzu zählen vor allem bestimmte Statusklagen wie die Ehenichtigkeitsklage (Art. 187 C.C.) oder die Vaterschaftsanfechtung (Art. 322 C.C.).
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