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Die klare Trennung zwischen Gesamt- und Eigengut wird im Code Civil bei der in den Art. 1409–1418 CC geregelten Frage der Schuldenhaftung nicht eingehalten. Alle Verbindlichkeiten belasten im Außenverhältnis zunächst das Eigengut des handelnden Ehegatten. Es gibt keine reinen Gesamtgutschulden, sondern allenfalls eine Haftung des Gesamtgutes neben dem Eigengut. Hiervon zu trennen ist die Frage, welche Gütermasse bei Bezahlung einer Schuld letztlich belastet werden soll (interne Lastenverteilung) und ob ggf. zwischen den Gütermassen Ausgleichsansprüche bestehen. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:

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