Rz. 63

Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 CC aus dem von den Ehegatten gemeinsam oder allein während der Ehe erworbenen und aus ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus den Ersparnissen der Früchte und der Einkünfte ihres Eigenguts stammenden Vermögen zusammen. Diese Regelung wirft einige Auslegungsfragen auf. Einigkeit[41] herrscht darüber, dass jedenfalls die von den Ehegatten mittels ihres Verdienstes, also mittels Arbeitslohn oder Unternehmergewinn, angeschafften Gegenstände Gesamtgut werden. Problematisch ist allerdings die Gesamtgutseigenschaft des Arbeitsverdienstes, bevor mit ihm andere Güter erworben werden. Die Regelung des Art. 223 CC, nach der jeder Ehegatte frei über das im Beruf verdiente Geld disponieren kann, deutet darauf hin, dass es sich um Eigengut handelt. Art. 223 CC wird jedoch von der heute h.M.[42] als reine Befugnisnorm verstanden, die nichts an der Güterzuordnung ändert, so dass auch Arbeitslohn bzw. Unternehmergewinn selbst Gesamtgut sind. Ähnliche Fragen stellen sich bei der Einordnung der Erträgnisse des Eigengutes. Unstreitig[43] ist, dass mit solchen Erträgnissen angeschaffte Gegenstände in das Gesamtgut fallen. Im Übrigen deutet der Wortlaut des Art. 1401 CC darauf hin, dass nur die Ersparnisse aus den Erträgnissen, nicht aber diese selbst zum Gesamtgut gehören. Bei einer solchen Auslegung schließt sich die nur schwer zu beantwortende Frage an, ab welchem Zeitpunkt Ersparnisse vorliegen. Andererseits stehen dem Gesamtgut gem. Art. 1403 Abs. 2 S. 1 CC die gezogenen und nicht verbrauchten Früchte des Eigengutes ohne Beschränkung auf die Ersparnisse zu, was wiederum dafür spricht, die Erträgnisse des Eigengutes insgesamt als Gesamtgut anzusehen. Die neuere Rspr.[44] hat in letzterem Sinne entschieden.

[41] Vgl. Malaurie/Aynès, Nr. 332 f.; Voirin/Goubeaux, Bd. 2, Nr. 101.
[42] Cass.civ. 1re, 8.2.1978, J.C.P. 1978, IV, 116; Cornu, Régimes matrimoniaux, S. 265; Voirin/Goubeaux, Bd. 2, Nr. 102.
[43] Voirin/Goubeaux, Bd. 2, Nr. 103.
[44] Cass.civ. 1re, 20.2.2007, J.C.P. 2007, I,208; 31.3.1992, J.C.P. 1993, II, 22003; Paris, 19.10.1988, J.C.P. 1989, II, 21362.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?