Rz. 118

Vorbehaltserben sind gem. Art. 913 C.C. im Übrigen die Abkömmlinge des Erblassers. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Abkömmlinge handelt. Gemäß Art. 913–1 C.C. gelten innerhalb der Gruppe der Deszendenten die allgemeinen Prinzipien des gesetzlichen Erbrechts, insbesondere der Grundsatz der Repräsentation nach Stämmen bei Vorversterben eines Kindes des Erblassers. Die Höhe der réserve richtet sich nach der Zahl der Kinder: Bei Vorhandensein eines Kindes kann der Erblasser über die Hälfte, bei zwei Kindern über ein Drittel und bei drei und mehr Kindern über ein Viertel seines Nachlasses frei verfügen. Nach Art. 913 Abs. 2 C.C. wird ein ausschlagendes Kind bei der Zahl der Abkömmlinge nur mitgezählt, wenn eine Repräsentation stattfindet, also bei Vorhandensein von Abkömmlingen des Ausschlagenden (Art. 754 C.C.), oder wenn der ausschlagende Abkömmling nach Art. 845 C.C. ausgleichspflichtige Vorausempfänge erhalten hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge