Rz. 139
Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehevertrag erfolgen, so dass gem. Art. 1394 Abs. 1 C.C. eine notarielle Beurkundung unter Beteiligung des instituant erforderlich ist. Beim institué reicht die in Art. 1398 Abs. 1 C.C. geregelte Fähigkeit, einen Ehevertrag abzuschließen, aus, dagegen muss der instituant im Zeitpunkt des Abschlusses der institution contractuelle die Fähigkeit besitzen, Schenkungen unter Lebenden zu tätigen (capacité de donner entre vifs). Testierfähigkeit (capacité de tester) ist nicht ausreichend.
Rz. 140
Die Anfechtbarkeit einer institution contractuelle wegen Willensmängeln richtet sich nach den allgemein für Verträge geltenden Regeln der Art. 1130 ff. C.C. Wie bei einem Testament ist auch bei einer donation anders als bei sonstigen Verträgen eine Täuschung durch einen Dritten erheblich. Für die Anfechtung gilt die Fünfjahresfrist des Art. 2224 C.C., die nach Art. 1144 C.C. bei einem Irrtum und bei einer Täuschung mit Entdeckung, bei Drohung und Zwang mit Ende der Zwangslage zu laufen beginnt. Eine Anfechtung durch Gesamtrechtsnachfolger kommt nur in Betracht, wenn die Frist für den Erblasser noch nicht abgelaufen ist. Die für den Erblasser ggf. bereits verstrichene Frist ist zu Lasten der Gesamtrechtsnachfolger anzurechnen.
Rz. 141
Der Kreis der möglichen Begünstigten einer institution contractuelle ist in Art. 1082 Abs. 1 C.C. abschließend aufgezählt. Die Einsetzung anderer Personen ist nichtig. Die Vorschrift nennt zunächst die künftigen Ehegatten. Der instituant kann zugunsten beider oder nur zugunsten eines von ihnen verfügen. Für den Fall des Vorversterbens des bzw. der eingesetzten Ehegatten kann eine institution contractuelle auch zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder vereinbart werden. Über den Wortlaut hinaus bezieht sich die Vorschrift nicht nur auf Kinder, sondern auf alle Abkömmlinge. Gemäß Art. 1082 Abs. 2 C.C. wird eine solche Ersatzeinsetzung vermutet. Diese Regelung gilt auch, wenn der/die erstberufenen Ehegatten ausschlagen oder erbunwürdig sind. Sie ist auf durch die Eheschließung legitimierte und auf von beiden Partnern während der Ehe gemeinsam adoptierte, nicht aber auf uneheliche oder aus einer früheren Ehe stammende Kinder anwendbar. Die Begünstigung muss allen Kindern zugestanden werden. Nach überwiegender Meinung kann eine institution contractuelle auch allein zugunsten der Kinder, also unter Übergehung der Ehegatten, abgeschlossen werden.
Rz. 142
Gegenständlich kann sich die institution contractuelle auf das gesamte Vermögen (institution universelle), auf einen Teil des Vermögens (institution à titre universelle) oder auch nur auf einen einzelnen Gegenstand (institution à titre particulier) beziehen. Es gilt die allgemeine Systematik der Legate des Art. 1002 C.C.
Rz. 143
Die institution contractuelle führt zu Lebzeiten des Verfügenden zu keinem Rechtsübergang. Aus Art. 1083 C.C. ergibt sich, dass der instituant seine uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über sein Vermögen behält. Auch Gläubiger haben uneingeschränkt Zugriff auf die von der institution contractuelle erfassten Gegenstände. Die freie Verfügungsmacht des instituant findet ihre Grenze zunächst im allgemeinen Verbot des Rechtsmissbrauchs. Rechtsgeschäfte sind, selbst wenn sie entgeltlich erfolgen, unwirksam, wenn sie in böswilliger Absicht zur Aushöhlung der institution contractuelle vorgenommen werden. Darüber hinaus kann der instituant gem. Art. 1083 C.C. – abgesehen von geringen Summen, Anstandsschenkungen und Zuwendungen an den institué selbst – ab dem Abschluss des Ehevertrages über die von der institution contractuelle erfassten Gegenstände nicht unentgeltlich durch Schenkung oder Testament verfügen. Eine Einschränkung des Art. 1083 C.C. enthält wiederum Art. 1086 C.C. Nach dieser Vorschrift, die auch auf die donation de biens venir anwendbar ist, kann sich der Zuwendende vorbehalten, über einzelne Gegenstände oder eine festgelegte Summe anderweitig unentgeltlich zu verfügen.
Rz. 144
Die Rechtsstellung des Bedachten zu Lebzeiten des Verfügenden ist mit der eines Noterben oder der eines Nacherben vergleichbar. Er erlangt kein dingliches Recht an den betreffenden Gegenständen, sondern lediglich ein sog. droit éventuel, das man nach deutscher Terminologie als Mittelstufe zwischen Aussicht und Anwartschaftsrecht einordnen könnte. Das droit eventuel ist wegen des Verbots der pactes sur succession future nicht übertragbar. Der institué kann jedoch bereits zu Lebzeiten des instituant Maßnahmen zur Sicherung seiner Position ergreifen. In Betracht kommt z.B. eine Sicherheitsleistung durch eine entgegen Art. 1083 C.C. vom instituant beschenkte Person, um e...