aa) Verwaltung des Gesamtgutes
Rz. 70
Bezüglich des Gesamtgutes besteht grundsätzlich Einzelverwaltungs- und Einzelverfügungsbefugnis jedes Ehegatten gem. Art. 1421 Abs. 1 CC. Übt jedoch ein Ehegatte allein und selbstständig einen Beruf aus, so ist gem. Art. 1421 Abs. 2 CC nur dieser berechtigt, die damit zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt ist für bestimmte Geschäfte gesetzlich die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Gemäß Art. 1422 Abs. 1 CC gilt dies für Schenkungen unter Lebenden aus dem Gesamtgut sowie gem. Art. 1422 Abs. 2 CC für die Haftungsübernahme für Schulden Dritter. Eine Sonderstellung nimmt wiederum der Arbeitserwerb ein, über den wegen der zwingenden Vorschrift des Art. 223 CC auch unentgeltlich frei verfügt werden kann. Die Mitwirkung beider Partner ist weiterhin gem. Art. 1424 CC vorgesehen bei bestimmten wichtigen Rechtsgeschäften, wie der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, von Handelsunternehmen, von sonstigen Betrieben oder von Anteilen an Personengesellschaften und gem. Art. 1425 S. 1 CC für die Vermietung oder Verpachtung von landwirtschaftlich, industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken, wenn der betreffende Betrieb zum Gesamtgut gehört.
Rz. 71
Die fehlende Zustimmung eines der Ehegatten führt zur relativen Nichtigkeit der betreffenden Geschäfte, die der nichthandelnde Ehegatten gem. Art. 1427 CC innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis, längstens bis zwei Jahre nach Auflösung des Güterstandes, gerichtlich geltend machen kann. Umgekehrt kann die fehlende Mitwirkung eines Ehegatten im Einzelfall gem. Art. 217 CC durch gerichtliche Ermächtigung des anderen Ehegatten ersetzt werden, wenn die Zustimmung ungerechtfertigt verweigert wird oder aus anderen Gründen, wie z.B. Abwesenheit oder Erklärungsunfähigkeit, nicht erlangt werden kann.
Rz. 72
Möglich ist auch eine gänzliche gerichtliche Entziehung der Verwaltungsbefugnisse eines Ehegatten gem. Art. 1426 Abs. 1 CC bei dauernder Geschäftsunfähigkeit, mangelnder Befähigung oder rechtsmissbräuchlicher Befugnisausübung.
bb) Verwaltung des Eigengutes
Rz. 73
Die Verwaltung des Eigengutes obliegt gem. Art. 1428 CC dem jeweiligen Inhaber. Dies gilt allerdings gem. Art. 215 Abs. 3 CC nicht für eine zum Eigengut gehörende gemeinsame Ehewohnung. Gemäß Art. 1429 Abs. 1 CC kann die Befugnis zur Verwaltung des Eigengutes bei dauernder Geschäftsunfähigkeit, bei Vernachlässigung des Eigengutes oder schwerer Gefährdung der Familieninteressen gerichtlich entzogen werden. Die Verwaltung wird dann gem. Art. 1429 Abs. 2 CC entweder dem anderen Ehegatten oder, wenn nötig, einem gerichtlichen Verwalter übertragen.
Rz. 74
Gemäß Art. 1431 CC kann ein Ehegatte dem anderen die Verwaltung seines Eigengutes übertragen, es gilt dann Auftragsrecht. Duldet ein Ehegatte die Verwaltung seines Eigengutes durch den anderen, so stellt dies gem. Art. 1432 Abs. 1 CC einen stillschweigenden Auftrag dar, der aber nur Verwaltungshandlungen, nicht Verfügungsgeschäfte umfasst. Greift ein Ehegatte gegen den Willen des anderen in dessen Eigengutverwaltungsbefugnis ein, so können diese Handlungen dem Inhaber des Eigengutes – außer in den Fällen der Art. 221, 222 CC – nicht entgegengehalten werden.