Rz. 158

Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, die auf ihrem Recht, vom Familienrichter angehört zu werden, bestehen, oder steht einer der Ehegatten unter einem gesetzlichen Schutzregime, z.B. unter Vormundschaft, so kann eine einvernehmliche Scheidung nach Art. 229–2 CC nur gerichtlich ausgesprochen werden. Auch die gerichtliche einvernehmliche Scheidung setzt gem. Art. 230 CC voraus, dass sich die Ehegatten über das Scheitern der Ehe einig sind und dem Scheidungsrichter eine Scheidungsvereinbarung, in der neben dem Einverständnis beider Ehegatten sämtliche Scheidungsfolgen geregelt sind, vorlegen. Nach Art. 247 CC können die Ehegatten in jedem gerichtlichen Verfahrensstadium von einer anderen Verfahrensart auf die einvernehmliche Scheidung übergehen, indem sie eine Scheidungsvereinbarung vorlegen. Der Abschluss der Scheidungsvereinbarung setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Weitere Angaben über die Scheidungsmotive sind nicht erforderlich, diese sind vom Gericht auch nicht zu erforschen. Die Scheidungsvereinbarung muss nach Art. 1091 S. 2 CPC notariell beurkundet sein, sofern Grundbesitz zum gemeinsamen Vermögen gehört und deshalb eine Registrierung beim service chargé de la publicité foncière (vormals bis 31.12.2012 bureau des hypothèques) erforderlich ist. Im Übrigen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.

 

Rz. 159

Zu den zu regelnden Scheidungsfolgen zählen insbesondere die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, die Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen, die Zuweisung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrates, Abfindungs- oder Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten, die Namen der Ehegatten sowie, bei Vorhandensein minderjähriger Kinder, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sowie der Kindesunterhalt.

 

Rz. 160

Der Richter spricht gem. Art. 232 Abs. 1 CC die Scheidung aus, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Ehegatten tatsächlich einig sind und aus freien Stücken die Eheauflösung begehren. Er kann die Scheidung ablehnen, wenn die vorgelegte Scheidungsvereinbarung nach seiner Auffassung die Interessen vorhandener Kinder oder eines Ehegatten nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Rz. 161

Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden nach Art. 1105 CPC von den Ehegatten je zur Hälfte getragen, es sei denn, in der Scheidungsvereinbarung findet sich eine andere Vereinbarung.

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